Tz. 105

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 1a Abs 3 S 2 Nr 2 KStG stellen Einnahmen des Gesellschafters für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft Eink iSd § 19 EStG dar. Dies gilt auch bei Bezug der Einnahmen von einem Dritten. Erforderlich ist, dass ein Dienstverhältnis iSd § 1 LStDV vorliegt und die Leistungen durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Ebenso s Rn 81 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212). IdR liegt ein Arbeitsvertrag vor. Wegen der Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständigen Tätigkeit auch s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 30).

Wegen der vorrangigen Zuordnung zu anderen Eink-Arten s Tz 112.

 

Tz. 106

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Vorabgewinnanteile stellen keine Tätigkeitsvergütungen iSd § 1a Abs 3 S 2 Nr 2 KStG dar. GlA s Schulze zur Wiesche (StBp 2021, 217, 218) und s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 23).

Zur Qualifizierung von unmittelbaren Versorgungszusagen als Eink iSd § 19 EStG bzw als vGA sowie der Notwendigkeit der Aufteilung der Versorgungsleistungen bei Bestehen der Zusage bereits vor der Option, s Höfer (DB 2022, 839).

 

Tz. 107

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Vereinbarungen müssen dem sog Fremdvergleich entspr. Dh, die Bezüge müssen angemessen sein. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist weiter R 8.5 Abs 2 KStR 2022 zu beachten. GlA s Rn 82 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212), s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 31) und s Ott (GmbH-Stpr 2021, 193, 195).

 

Tz. 108

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Bei einer Kpl-GmbH als GF sind die Einnahmen wegen § 8 Abs 2 KStG generell gew Eink und nicht Eink iSd § 19 EStG. Aber auch in diesem Fall ist der Fremdvergleich (s Tz 101) durchzuführen.

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