Tz. 260

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Für Einlagen nach dem stlichen Übertragungsstichtag (und vor Eintragung der Einbringung oder Umwandlung in das H-Reg) gilt die Rückwirkung nicht, s § 20 Abs 7 S 2 UmwStG. Zu den stlichen Auswirkungen s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 319 ff.

Der maßgebende stliche Wert der Einlage erhöht die AK der (neuen) Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges, s § 20 Abs 7 S 3 UmwStG (s Tz 244).

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