Tz. 613

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

§ 12 KStG ist für Kö nicht anwendbar, da § 8 Abs 3 S 2 KStG dieser Regelung vorgeht; s Urt des BFH v 07.07.1976 (BStBl II 1976, 753), und v 21.12.1994 (BFHE 176, 571). Dem Wortlaut nach ist die Vorschrift des § 12 EStG auf die Einkommensermittlung einer Kö nicht anwendbar. Entspr hat der Gesetzgeber auch den Regelungsinhalt von § 12 Nr 3 und 4 EStG ausdrücklich in § 10 Nr 2 und 3 KStG übernommen. Dennoch überträgt der BFH uU Abgrenzungskriterien aus der Rspr zu § 12 Nr 1 EStG auch auf die Abgrenzung einer vGA. Begründet wird dies mit dem Gesichtspunkt einer rechtsformneutralen Besteuerung. So wurden in der Vergangenheit Aufwendungen für Ausl-Reisen eines Ges-GF dann als vGA behandelt, wenn bei entspr Aufwendungen eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr 1 EStG zur Anwendung kam; s Urt des BFH v 06.04.2005 (BStBl II 2005, 666); in der Tendenz ähnlich s auch bereits Urt des BFH v 28.11.1991 (BStBl II 1991, 359) zur Geburtstagsfeier eines Ges-GF; ebenso s Urt des BFH v 14.07.2004 (BFH/NV 2004, 1603); zu Lösegeldzahlungen s auch s rkr Urt des FG Bln v 19.06.2000 (EFG 2001, 308). Damit galt das frühere Aufteilungsverbot des § 12 Nr 1 EStG faktisch auch für die vGA-Abgrenzung.

 

Tz. 614

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

Allerdings hat der BFH das estliche Aufteilungsverbot des § 12 Nr 1 EStG schon vor längerer Zeit aufgehoben; s Beschl des BFH v 21.09.2009 (BStBl II 2010, 672). Dem folgt auch die FinVerw (s Schr des BMF v 06.07.2010, BStBl I 2010, 614). Somit besteht in der Folge auch für die vGA-Abgrenzung kein striktes Aufteilungsverbot mehr. Aufgr der Parallelwertung hinsichtlich des Aufteilungsverbots geht Kohlhepp (in Schn/F, 2. Aufl, § 8 KStG Rn 270) davon aus, dass § 12 EStG auch für die vGA iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG anwendbar sei. Dies ist uE jedoch in dieser pauschalen Form nicht zutr, da der Regelungsinhalt des § 12 EStG nicht nur das Aufteilungsverbot umfasst (s zB Wortlaut von § 12 Nr 1 S 1 EStG: "…für den Haushalt des Stpfl und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge").

Näheres dazu s Tz 135ff.

 

Tz. 615–618

Stand: EL 114 – ET: 06/2024

vorläufig frei

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