Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 113
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Bis einschl VZ 2023 gelten Gewinnanteile erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann (s § 1a Abs 3 S 5 KStG). Dabei ist maßgebend, welches der beiden Ereignisse früher eintritt (s Leidel/Conrady, BB 2022, 663, 666). Ist gesellschaftsvertraglich nichts abw geregelt, hat dies zur Folge, dass Gewinnanteile, deren Auszahlung mit der Feststellung des Jahresabschlusses verlangt werden kann, in diesem Zeitpunkt als ausgeschüttet gelten. Die spätere tats Auszahlung oder Entnahme oder das spätere tats Verlangen der Auszahlung sind unerheblich. Dies gilt nicht, wenn die Auszahlung einen gesonderten Beschl voraussetzt. Dies betrifft insbes Gewinnanteile von Gesellschaftern einer oHG, der Kpl einer KG und Kommanditisten, soweit deren Kap-Konto nicht durch Verluste unterhalb ihrer Einlage gemindert wurde (s § 169 Abs 1 HGB). Ebenso s Rn 74 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212) und s Böhmer/Schewe (FR 2022, 69, 75) zur Gutschrift von Gewinnanteilen auf einem FK-Konto. Wegen des Falls, in dem die Entnahme vor der Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt und damit bereits im Zeitpunkt der Entnahme ein Zufluss vorliegt, s Tz 116. Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 354); Mundfortz (in F/D, § 1a KStG Rn 307); und Röder (ZGR 2021, 681) raten daher zu einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach die Gewinnverwendung stets unter den Vorbehalt eines Beschl der Gesellschafterversammlung gestellt wird. Möglich wäre auch die Einstellung in eine gesamthänderisch gebundene Gewinnrücklage, die nur aufgr eines vorherigen Gesellschafterbeschl aufgelöst werden darf (s Böhmer/Schewe, FR 2022, 69, 75). In diese Richtung ebenfalls s Wernberger/Wangler (DStR 2022, 1513, 1521); s Ott (GmbH-Stpr 2021, 293, 295); s Dreßler/Kompolsek (Ubg 2022, 1, 11); s Herkens (GmbH-StB 2021, 356, 357); s Benz/Hannig (StbJb 2020/2021, 49, 82); und s Böttcher (GStB 2021, 400, 403).
Sog Vorabgewinnanteile gelten ggf unabhängig von der Feststellung des Jahresabschlusses als ausgeschüttet, wenn sie entnommen oder deren Auszahlung verlangt werden kann.
Herkens (GmbH-StB 2022, 123, 127) geht uE zutr davon aus, dass die Buchung von Ifd Verlusten auf einem EK-Kto keine stliche Einlage darstellt, da es an einer entspr Fiktion fehlt.
Tz. 113a
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Für VZ ab 2024 wurde die 2. Alt in § 1a Abs 3 S 5 KStG durch das WachstumschancenG gestrichen, sodass die Möglichkeit, die Auszahlung des Gewinnanteils zu verlangen, nicht mehr zu einem (ggf ungewollten) Zufluss von Gewinnanteilen führt. Thesaurierte Gewinne gelten hiernach grds so lange nicht als ausgeschüttet, bis sie tats entnommen werden. Eine Entnahme ist erst dann anzunehmen, wenn die Gewinne kein EK der optierenden Gesellschaft mehr darstellen und daher zB auch nicht mehr zur Verrechnung mit Verlusten der Gesellschaft zur Verfügung stehen (weiter s Tz 116). Allein die Möglichkeit bzw Zulässigkeit der Entnahme führt noch nicht zu einem Zufluss bei dem Gesellschafter. Der Ges-Geber bezweckte mit der Streichung, die Option auch in Bezug auf die Ausschüttungsfiktion noch stärker an die stliche Behandlung einer echten Kap-Ges anzunähern (s BT-Drs 20/8628, 191). Allerdings sind bei der optierenden Gesellschaft nicht die Zuflussgrundsätze von beherrschenden Gesellschaftern anzuwenden (s Urt des BFH v 14.02.2022, BStBl II 2023, 101 mwNachw), nach denen ein Zufluss bereits dann fingiert wird, wenn die Ausschüttung von der Gesellschaft beschlossen wurde. Grund hierfür ist, dass das Gesellschaftsrecht bei PersGes im Gegensatz zu Kap-Ges keinen besonderen Ausschüttungsbeschl vorsieht. Dieser Unterschied rechtfertigt es nach uE zutr Auff des Ges-Gebers, iRd § 1a KStG nicht zwischen einzelnen Gesellschaftern zu differenzieren, sodass auch bei beherrschenden Gesellschaftern einer optierenden Gesellschaft ein KapSt-pflichtiger Zufluss erst bei tats Entnahme anzunehmen ist (s BT-Drs 20/8628, 191ff).
Tz. 114
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Keine Ausschüttungsfiktion löst hingegen allein die ges Möglichkeit aus, einen den Gewinnanteil übersteigenden Betrag entnehmen oder dessen Auszahlung verlangen zu können. Bsp hierfür sind der Teil des Entnahmebetrages nach § 122 Abs 1 Alt 1 HGB, der den Betrag nach § 122 Abs 1 Alt 2 HGB übersteigt oder sonstige gesellschaftsvertraglich vereinbarten gewinnunabhängigen Entnahmerechte (s Rn 77 des Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212). Zu beachten ist, dass § 122 HGB idF des MoPeG ab dem 01.01.2024 nur noch eine Regelung zur Gewinnauszahlung enthält. Die vorgenannten Beträge gelten erst bei einer tats Entnahme als ausgeschüttet.
Thesaurierte Gewinne führen somit nicht zu einer Besteuerung beim Gesellschafter und werden damit nur auf Ebene der optierenden Gesellschaft besteuert. Dies ist der wohl größte stliche Vorteil des Optionsmodells (s Tz 4). Ebenfalls hierzu s Dreßler/Kompolsek (Ubg 2021, 301, 305) und s Müller (NWB 2022, 241, 242).
Tz. 115
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Aussc...