Tz. 27

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Betragen die Einnahmen aus den anderen Tätigkeiten bis zu 10 % der Gesamteinnahmen, so tritt hinsichtlich dieser anderen Tätigkeiten partielle StPflicht ein (ebenso s Schr des BMF v 22.11.1991, aaO Rn 31).

Zur Erhöhung der Grenze auf 20 % der Einnahmen nach Satz 3 und 4 der Vorschrift, s Tz 20 und 21.

Die Auff der Fin-Verw wurde mittlerweile vom BFH mit Urt v 25.08.2010 (BFH/NV 2011, 311) bestätigt. Der BFH folgte nicht der von der Vorinstanz vertretenen Auff, zulässige, aber nicht begünstigte Einnahmen seien bis zur Höhe von 10 % der Gesamteinnahmen stfrei. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 KStG folge vielmehr, dass sie außerhalb der im Ges gesamten stfreien Tätigkeitsbereiche als nach § 1 Abs 1 Nr 2 KStG unbeschr stpfl Kö den allg Vorschriften der Besteuerung gem §§ 7ff KStG unterliegen. Denn § 5 Abs 1 Nr 10 S 2 KStG schließt nur die StBefreiung nach S 1 insges aus, wenn die nicht begünstigten Einnahmen 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen.

Stliche Konsequenzen:

Für die ohnehin nicht nach S 1 begünstigten Einnahmen ergibt sich deshalb die – partielle – sachliche StPflicht aus allg Grundsätzen.

Diese Auslegung wird im Übrigen durch die Ges-Begr bestätigt (s BT-Drs 11/2536, 88). UE hätte es sich angeboten, nicht nur die volle StPflicht, sondern auch die partielle StPflicht in der Befreiungsvorschrift selbst ausdrücklich zu regeln (dies gilt im Übrigen ebenso hinsichtlich der partiellen StPflicht im Falle der StFreiheit nach § 5 Abs 1 Nr 12 KStG und nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge