Tz. 233

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Der (ggf aufzuteilende) Zurechnungsbetrag wurde bis zur Neufassung des § 15 Abs 7 AStG durch das AmtshilfeRLUmsG bis einschl VZ 2012 der Regelung des § 14 KStG entspr ermittelt (s Beschl des BFH v 08.04.2009, BFH/NV 2009, 1437). Das Einkommen der Stiftung wurde nach den für die Stiftung geltenden Regelungen ermittelt und sodann dem entspr Inländer zugerechnet. Da eine dem § 15 Nr 2 KStG bzw § 10 Abs 3 AStG vergleichbare Regelung für die Zurechnung nach § 15 AStG fehlte, fand bei der Ermittlung des zuzurechnenden Einkommens der Stiftung bis zur Neufassung auch § 8b KStG Berücksichtigung. Verluste einer Familienstiftung werden jedoch nicht den Inländern zugerechnet. Die Verluste werden auf Ebene der Stiftung vorgetragen und dort ggf durch positive Erträge in entspr Anwendung des § 10d EStG ausgeglichen.

 

Tz. 234

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Ab der Neufassung des § 15 Abs 7 AStG (ab VZ 2013) wird den Inländern nicht mehr das Einkommen der Stiftung, sondern die Eink der Stiftung zugerechnet. Eine entspr Änderung hat auch der Regelungsbefehl in § 15 Abs 1 AStG erfahren, da das Wort "Einkommen" durch "Eink" ersetzt wurde. Zudem verweist § 15 Abs 7 AStG nunmehr auf § 10 Abs 3 AStG. Hierdurch wird eine Anwendung des § 8b KStG auf Ebene der Stiftung suspendiert. Gleichwohl bleibt es bei der Ermittlung der zuzurechnenden Eink bei der Anwendung des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs 9 EStG. Durch den Verweis auf § 10 Abs 3 AStG ist auch weiterhin eine entspr Anwendung des § 10d EStG sichergestellt.

 

Tz. 235

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Moser (IStR 2018, 313ff) legt uE zutr dar, dass das Verhältnis der Lizenzschranke gem § 4j EStG zu § 15 AStG reformbedürftig ist. Nach den Regelungen des § 4j EStG sind Lizenzzahlungen in das niedrig besteuerte Ausl uU nabzb. Ist der Empfänger einer derartigen Lizenzzahlung eine Stiftung iSd § 15 AStG wird das Geld zwar ins niedrig besteuerte Ausl gezahlt; die Erträge hieraus werden jedoch durch die Zurechnung nach § 15 Abs 1 AStG der dt ESt oder KSt unterworfen. Gleiches müsste gelten, sofern die Regelung gem §§ 7 und 8 StAbwG BA nicht zum Abzug zulassen und der Empfänger dieser Zahlungen eine Stiftung iSd § 15 AStG und der Zahlende das entspr Zurechnungssubjekt gem § 15 AStG ist.

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