Tz. 60

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Damit ist der Fall gemeint, in dem die durch Verschmelzung untergehende Kö vorher von einem Nichtanrechnungsberechtigten (ab VZ 1997 wegen der Einfügung des § 50c Abs 11 EStG 1999 auch: von einem Anrechnungsberechtigten; s Tz 65 ) Anteile an einer anderen Kap-Ges erworben hatte und diese Anteile durch die Verschmelzung auf die übernehmende Pers-Ges übergehen. Die Pers-Ges hat nach § 50c Abs 8 EStG 1999 als Rechtsnachfolgerin den vorher bei der Kö gebildeten Sperrbetrag fortzuführen (s § 50c EStG 1999 Tz 136-140). Ein Anwendungsfall des § 4 Abs 5 UmwStG aF ist nicht gegeben (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 04.22).

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