Tz. 239
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Nach § 15 Abs 11 AStG unterliegen tats Zuwendungen der ausl Familienstiftungen an die Destinatäre bei Inländern nicht der Besteuerung, soweit die den Zuwendungen zu Grunde liegenden Eink bereits dem stpfl Inländer zugerechnet wurden. Ein ähnliches Grundanliegen findet sich bei der Organschaft wieder. An der dort vorgesehenen Regelungssystematik durch Mehr- und Minderabführungen ist die Komplexität der Vermeidung einer Doppelbesteuerung erkennbar (s § 14 KStG Tz 815ff).
Tz. 240
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Das Ges trifft keine eindeutige Aussage, ob die Zurechnung an den späteren Zuwendungsempfänger erfolgen musste. Demnach wird auch vertreten, dass eine Zurechnung des Einkommens/Eink überhaupt – an wen auch immer – ausreicht (s Moser, DB 2022, 494, 496; Vogt, Blümich, § 15 AStG Rn 143).
Tz. 241
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Nach den Ges-Materialien wird durch die Regelung die bisherige Praxis der Fin-Verw kodifiziert (BT-Drucks 17/13033, 89). Nach der Verw-Auff (s Schr des BMF v 14.05.2004 zum AStG, BStBl I 2004 Sondernummer 1 Rn 15.1.5) unterliegt die Zuwendung einer Stiftung zumindest insoweit nicht der ESt, soweit das Einkommen derselben Pers bereits zugerechnet wurde.
Tz. 242
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Es sind Fälle denkbar, in denen dem Stifter keine Eink zugerechnet werden, die Stiftung dennoch Erträge erwirtschaftet und diese dem Stifter auskehrt (zB nach DBA befreite Eink oder private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG außerhalb der Zehnjahresfrist). In diesen Fällen erfolgt bei dem Inländer- sofern keine anderen positiven Eink der Stiftung zugerechnet wurden – bei tats Zufluss der Erträge eine Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG (s Schienke-Ohletz, ISR 2022, 52, 58). Hier kann sich jedoch eine Einlagenrückgewähr ergeben (s Tz 142ff).
Tz. 243
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Nutzungsvorteile können beim Destinatär zu Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG führen (s Tz 196ff). Auf Ebene der Stiftung liegen hier häufig keine Eink vor, sodass auch keine Zurechnung nach § 15 AStG erfolgen kann. Erzielt die Stiftung aus einer verbilligten Nutzungsüberlassung zuzurechnende Eink und liegen keine anderen (vergangenen) zugerechneten Eink vor, muss der Destinatär die Differenz zwischen zugerechneten Eink und geldwertem Vorteil als Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG versteuern. Zu einer möglichen Einlagenrückgewähr bei Stiftungen iSd § 15 AStG s Tz 142.
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