Alexandra Pung, Ewald Dötsch
7.2.2.1 Allgemeines
Tz. 422
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
§ 8a Abs 4 S 1 HS 1 KStG qualifiziert als Holdinggesellschaft eine Kap-Ges, deren Haupttätigkeit darin besteht "Beteiligungen an Kap-Ges zu halten und diese Kap-Ges zu finanzieren".
Aus dem Wort "und" folgt, dass das Halten der Beteiligungen und die Finanzierung der TG kumulativ vorliegen müssen. Kröner (in E & Y, § 8a KStG Rn 236) ist jedoch darin zuzustimmen, dass die Holdingfunktion nicht bereits deshalb zu versagen ist, weil in einem Jahr keine Finanzmittel an TG vergeben werden.
Tz. 423
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Nach Rn 82 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176) stehen eine geschäftsleitende Tätigkeit oder die OT-Stellung der MG der Qualifizierung als Holdinggesellschaft iSd § 8a Abs 4 S 1 HS 1 Alt 1 KStG grds nicht entgegen.
7.2.2.2 Haupttätigkeit
Tz. 424
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Die Holdinggesellschaft kann neben ihren Holdingfunktionen auch eigene operative, zB gew Tätigkeiten ausüben. Um in den Anwendungsbereich des § 8a Abs 4 S 1 HS 1 Alt 1 KStG zu gelangen, müssen diese Tätigkeiten jedoch Nebentätigkeiten bleiben. Nach dem Gesamtbild der tats Verhältnisse muss das Halten von Beteiligungen und das Finanzieren der TG den Tätigkeitsschwerpunkt der MG (Holdinggesellschaft) bilden.
In der Rn 81 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176) wird diese typisierende Aussage um eine quantitativ abgegrenzte Regelvermutung ergänzt. Danach ist im Zweifelsfall von einer Haupttätigkeit auszugehen, wenn die Bruttoerträge der MG iSd R 76 Abs 8 S 1 KStR 1995 im Durchschnitt der drei vorausgegangenen Jahre zu mind 75% aus begünstigten Tätigkeiten, nämlich dem Halten der Beteiligung an und der Finanzierung von Kap-Ges, stammen. Die Verw-Regelung vermeidet dadurch, dass sie auf einen Mehrjahreszeitraum abstellt, Zufallsergebnisse und dient der Planungssicherheit im Unternehmen. Nach Ansicht von Holzaepfel/Köplin (in Erle/Sauter, Heidelberger Komm zum KStG, 2003, § 8a KStG Rn 467) spricht der Wortlaut des Gesetzes, der von einer "Haupttätigkeit" spricht, eher für eine 50%-Grenze. GlA s Wassermeyer (WP-HdU 2001, Band 1, Kap G Rn 576).
Tz. 425
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Das Sächs MdF hat in seinem bundeseinheitlich abgestimmten Erl v 05.07.1996 (DStR 1996, 1365) zur Anwendung der Rn 81 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176) ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
a) |
Bruttoerträge iSd 75%-Grenze In die Verhältnisrechnung können nur solche Erträge einbezogen werden, die aus einer Tätigkeit stammen. Erträge aus der Auflösung einer Rückstellung, Erträge, die durch die Erstattung von BA oder durch den vollen Eingang einer zuvor auf den niedrigeren Tw abgeschriebenen Kundenforderung entstehen, werden nicht berücksichtigt. |
b) |
Managerkosten Zu den Erträgen aus der begünstigten Tätigkeit gehören nur die Erträge aus dem Halten der Beteiligungen (Gewinnbeteiligungen) und der Finanzierung von Kap-Anlagen (FK-Zinsen). Danach sind Managerkosten keine Erträge aus der begünstigten Tätigkeit. Das gilt sowohl für den Anteil, der für die Gestellung von Personal gezahlt wird, als auch für Umlagen der Geschäftsführergehälter. UE müsste entspr auch für St-Umlagen gelten. |
c) |
Auswirkung eines Gewinn- oder Verlustanteils einer Pers-Ges iRd Berechnung der 75%-Grenze Die Bruttoerträge einer Pers-Ges, an der die Holdinggesellschaft beteiligt ist, sind insges als nicht begünstigte Erträge zu erfassen.‹ Auch hier stellt sich nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes die Frage, ob die Ersetzung der Pers-Ges-Beteiligung durch die anteiligen Bw der Vermögensgegenstände der Pers-Ges iRd Berechnung des safe haven dazu führt, dass die Bruttoerträge einer Pers-Ges einzubeziehen sind. UE ist dies aus den in Tz 420 angeführten Gründen (s Tz 420) zu bejahen. GlA s Endres/Kroniger (FR 2004, 377, 382). |
AA hinsichtlich der Gewinnanteile aus einer operativ tätigen Pers-Ges – vor der Einfügung des § 8a Abs 2 S 3 KStG durch das sog Korb II-Gesetz – insbes s Pyszka (DB 1996, 1886), der von einem hr-lichen Verständnis des Beteiligungsbegriffs ausgeht.
Zweifelhaft ist, ob die Gewinne bzw die Verluste einer OG bei dem OT, falls es sich hierbei um eine Holding iSd § 8a Abs 4 S 1 KStG handelt, mit zu den Erträgen aus der begünstigten Tätigkeit gehören. UE gehört die Gewinnabführung bzw die Verlustübernahme mit zu den begünstigten Erträgen.
Mit Kröner (in E & Y, § 8a KStG Rn 238) ist davon auszugehen, dass das Unternehmen und auch die Fin-Verw die Möglichkeit eines Gegenbeweises haben. Kröner weist zutr darauf hin, dass der Begriff der "Bruttoerträge"auslegungsfähig ist. Sie will auch FK-Vergütungen, die von der TG nachgeschalteten Beteiligungsstufen gezahlt werden in die Bruttoerträge der MG einbeziehen, ebenso alle Erträge aus der Weiterbelastung der von der Holdinggesellschaft erbrachten Management-, Verwaltungs-, Kontroll-, Beratungs- uä Leistungen.
Im Hinblick auf die vergangenheitsorientierte Prüfung der Tätigkeiten werden neu gegründete Holdinggesellschaften idR nicht in der Lage sein die Voraussetzungen iSd § 8a Abs 4 S 1 HS 1 A...