Alexandra Pung, Ewald Dötsch
7.2.4.1 Erhöhung des safe haven (§ 8a Abs 4 S 1 HS 2 KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG)
Tz. 430
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Wenn eine Kap-Ges die Holdingvoraussetzungen des § 8a Abs 4 S 1 KStG idF des StandOG erfüllt, gewährt ihr diese Vorschrift für erfolgs un abhängig vergütetes FK iSd Abs 1 S 1 Nr 2 statt des Regelsafe-haven von 1 : 3 einen erweiterten safe haven von 1 : 9.
In sog Mischfällen, dh bei gleichzeitiger Finanzierung mit erfolgsabhängig und erfolgsunabhängig vergütetem FK, wird der durch Gewährung von FK gegen ergebnisabhängige Vergütungen nicht ausgeschöpfte safe haven, der noch für FK-Vergütungen iSd § 8a Abs 1 Nr 2 KStG zur Verfügung steht ( s Tz 165 ff) von dem sechsfachen auf das 18-fache des Unterschiedsbetrags zwischen dem FK iSd Abs 1 Nr 1 und der Hälfte des anteiligen EK des AE erhöht.
Keine Erhöhung des safe haven sieht § 8a Abs 4 S 1 KStG für ergebnisabhängige FK-Vergütungen vor; hier bleibt es auch für die MG bei dem Faktor 1 : 0,5.
Tz. 431
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Wenn eine Kap-Ges die Holdingvoraussetzungen des § 8a Abs 4 S 1 KStG idF des StSenkG erfüllt, gewährt ihr diese Vorschrift für erfolgs un abhängig vergütetes FK iSd Abs 1 S 1 Nr 2 statt des Regelsafe-haven von 1 : 1,5 einen erweiterten safe haven von 1 : 3.
Die Regelung für Mischvergütungen war nach der Streichung des safe haven für ergebnisabhängig vergütetes FK entbehrlich und dementspr im StSenkG nicht mehr enthalten ( s Tz 407 ).
Keine Erhöhung des safe haven sieht § 8a Abs 4 S 1 KStG für ergebnisabhängige FK-Vergütungen vor; hier bleibt es auch für die MG dabei, dass diese Vergütungen stets eine vGA darstellen.
Tz. 432
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
§ 8a Abs 4 S 1 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes gewährt den Holdinggesellschaften keinen erweiterten safe haven mehr, so dass die Grundregel des § 8a Abs 1 KStG nF gilt, dh bei Überschreiten der Freigrenze iHv 250 000 EUR führen ergebnisabhängige Vergütungen stets zu einer vGA und für ergebnisunabhängige Vergütungen gilt der safe haven von 1 : 1,5.
7.2.4.2 Keine Beteiligungsbuchwertkürzung bei Holdinggesellschaften (§ 8a Abs 4 S 1 HS 2 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes)
Tz. 433
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Wie bereits in Tz 432 ausgeführt (s Tz 432), steht nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes den Holdinggesellschaften ein erweiterter safe haven nicht mehr zu. Stattdessen enthält § 8a Abs 4 S 1 HS 2 KStG nF die Regelung, dass bei Holdinggesellschaften die in § 8a Abs 2 S 2 KStG nF vorgesehene Kürzung um die Bw der Beteiligungen an nachgeordneten Kap-Ges nicht vorzunehmen ist. Wegen Einzelheiten zu der Kürzung nach § 8a Abs 2 S 2 KStG nF s Tz 340 ff. Bei Holdinggesellschaften unterbleibt eine Kürzung der Beteiligungs-Bw, da ansonsten das für die Berechnung des safe haven maßgebende anteilige EK erheblich verringert würde. Bestünde das Vermögen der Holdinggesellschaft ausschließlich aus Beteiligungen an nachgeordneten Kap-Ges würde eine Kürzung dazu führen, dass kein anteiliges EK und damit auch kein safe haven mehr verbliebe. Im Übrigen gelten für Holdinggesellschaften hinsichtlich der Anwendung des § 8a Abs 1 bis 3 KStG keine Besonderheiten. Wegen eines Beispiels s Tz 440.