Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 430
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Verluste aus der Veräußerung einer wes Beteiligung, soweit die Beteiligung nicht iRd Gründung der Kap-Ges entgeltlich erworben worden ist, sind nach § 17 Abs 2 S 4 Buchst b EStG aF stlich nur zu berücksichtigen, wenn der Veräußerer, bei jeweils unentgeltlichem Erwerb seine Rechtsvorgänger,
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die Anteile mehr als fünf Jahre vor der Veräußerung entgeltlich erworben hat und |
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der Veräußerer oder im Fall des unentgeltlichen Erwerbs einer seiner Rechtsvorgänger während dieses Zeitraums (dh ununterbrochen) wes am Kap der Gesellschaft beteiligt war. |
Hierbei handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, um im Fall des Buchst b einen Veräußerungsverlust stlich berücksichtigen zu können (s Gerl/Sturm, DB 1996, 1102 und s Felix/Strahl, BB 1996, 1582).
Tz. 431
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Anteilserwerb iSd § 17 Abs 2 S 4 Buchst b EStG aF ist uE jeder entgeltliche Anteilserwerb, der nicht bereits unter den Buchst a des S 4fällt.
Tz. 432
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Ein teilentgeltlicher Erwerb ist in einen voll entgeltlichen und in einen voll unentgeltlichen Erwerb aufzuteilen.
Tz. 433
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
vorläufig frei
Tz. 434
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Während es iRd § 17 Abs 1 S 1 EStG ausreicht, dass der AE zu irgend einem Zeitpunkt während der der Veräußerung vorangegangenen fünf Jahre wes beteiligt gewesen ist, fordert § 17 Abs 2 S 4 Buchst b EStG aF ausdrücklich, dass die wes Beteiligung durchgängig während des gesamten Fünf-Jahres-Zeitraums bestanden haben muss (so zutr s Felix/Strahl, BB 1996, 1582, 1585 und s Pyszka, DStR 1997, 309).
Tz. 435
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Zweifelhaft ist die stliche Behandlung von Anteilen, die ein AE, der zuvor bereits beteiligt war, später hinzuerwirbt und die er anschließend allein oder zusammen mit der bereits vorher bestehenden Beteiligung gegen Verlust veräußert.
Es ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:
a) |
Veräußerung von zu vd Zeitpunkten erworbenen Anteilen zum selben Zeitpunkt
aa) |
Erstmalige Begründung einer wes Beteiligung durch Hinzuerwerb weiterer Anteile innerhalb der Fünf-Jahres-Frist Nach uE zutr Auff von Felix/Strahl (BB 1996, 1582, 1584); Gerl/Sturm ( DB 1996, 1102, 1104) und Pyszka (DStR 1997, 309, 312) ist ein Veräußerungsverlust nabzb, wenn der AE zwar bereits seit länger als fünf Jahren eine nicht wes Beteiligung an der Kap-Ges hält, diese aber erst innerhalb von fünf Jahren vor der Veräußerung durch Zuerwerbe zu einer wes Beteiligung aufstockt. Erfolgt die Veräußerung erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zuerwerb, ist ein daraus sich ergebender Veräußerungsverlust abzb. |
bb) |
Hinzuerwerb weiterer Anteile zu einer entgeltlich erworbenen wes Beteiligung Hat der AE bereits seit mehr als fünf Jahren eine entgeltlich erworbene wes Beteiligung und stockt er diese vor der Veräußerung durch zuerworbene Anteile auf, kann der auf die "Altbeteiligung" entfallende Verlustanteil unzweifelhaft abgezogen werden. Felix/Strahl (BB 1996, 1582, 1584); Gerl/Sturm ( DB 1996, 1102, 1104); Pyszka (DStR 1997, 307, 312) und Herzig/Förster ( DB 1997, 594, 599) bejahen vom Regelungsziel des § 17 Abs 2 S 4 Buchst b EStG aF her die Abziehbarkeit auch des auf die zuerworbenen Anteile entfallenden Veräußerungsverlusts; wegen der unterschiedlichen Wortwahl in Buchst a und in Buchst b des § 17 Abs 2 S 4 EStG aF verneinen sie – uE zutr – nach dem Gesetzeswortlaut die anteilige Verlustberücksichtigung. |
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b) |
Veräußerung einer zum selben Zeitpunkt erworbenen wes Beteiligung zu vd Zeitpunkten Nach uE zutr Auff von Felix/Strahl (BB 1996, 1582, 1586); Gerl/Sturm ( DB 1996, 1102, 1105); Pyszka (DStR 1997, 307, 312) und Herzig/Förster ( DB 1997, 594, 600) ist, wenn ein zB seit dem Jahre 01 mit 80 % beteiligter Anteilserwerber im Jahre 06 eine 60%ige Beteiligung veräußert und er im Jahr 08 aus der Veräußerung der restlichen 20%igen Beteiligung einen Verlust erleidet, dieser Veräußerungsverlust abzb. Es ist ausreichend, dass der veräußerte Anteil mehr als fünf Jahre vor der Veräußerung erworben wurde, innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung Teil einer wes Beteiligung war und diese wes Beteiligung länger als fünf Jahre bestand. AA s Haritz (BB 1996, 1412), nach dessen Auff das Kriterium "mehr als fünf Jahre wes Beteiligung" sich auf die jeweils veräußerte (Rest-)Beteiligung bezieht. |