Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 423
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Ein Verlust aus der Veräußerung einer wes Beteiligung ist ab dem VZ 1996 stlich – wie bisher – ohne Einschränkung zu berücksichtigen, wenn der Veräußerer – bei jeweils unentgeltlichem Erwerb seine Rechtsvorgänger – die wes Beteiligung iRd Gründung der Kap-Ges entgeltlich erworben hat. Eine wes Beteiligung liegt auch vor, wenn neben einer unmittelbaren eine mittelbare Beteiligung besteht und die Zusammenrechnung eine Beteiligung von mehr als 25 % ergibt. Entgeltlich iRd Gründung erworben ist uE jedoch nur die unmittelbare Beteiligung. Wird später auch die mittelbare Beteiligung durch entgeltlichen Erwerb zu einer unmittelbaren Beteiligung, ist insoweit § 17 Abs 2 S 4 Buchst b EStG aF zu prüfen (glA s Felix/ Strahl, BB 1996, 1582). Das gilt auch, wenn sich die Beteiligung urspr im BV des AE befand und erst vor der Veräußerung in das PV überführt wurde (s Pyszka, DStR 1997, 309, 310).
Tz. 424–425
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
vorläufig frei
Tz. 426
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Eine uneingeschränkte Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs 2 S 4 Buchst a EStG aF setzt voraus, dass iRd Gründung der Kap-Ges eine wes Beteiligung entgeltlich erworben sein muss. Anteile des AE und – bei unentgeltlichem Erwerb – eines Rechtsvorgängers sind zusammenzurechnen.
Tz. 427
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Hat ein AE iRd Gründung der Kap-Ges entgeltlich eine wes Beteiligung erworben, ist die stliche Anerkennung späterer Veräußerungsverluste nicht eingeschr. Dabei spielt es keine Rolle, ob die wes Beteiligung in einem Zuge veräußert wird oder ob es sich um mehrere Teil veräußerungen handelt. Ebenfalls hierzu s Gerl/Sturm, DB 1996, 1102, 1103 und s Herzig/Förster, DB 1997, 594, 598.
Tz. 428
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
§ 17 Abs 2 S 4 Buchst a EStG aF kann auch anzuwenden sein, wenn der Gründer der Kap-Ges seine gründungsgeborene wes Beteiligung unentgeltlich auf einen Rechtsnachfolger überträgt und dieser sie mit Verlust veräußert. Bei nur anteiliger Übertragung der Beteiligung durch den Rechtsvorgänger kann der Rechtsnachfolger auch nur den entspr anteiligen Veräußerungsverlust uneingeschränkt nach § 17 Abs 2 S 4 Buchst a EStG aF abziehen. Ebenfalls hierzu s Herzig/Förster ( DB 1997, 594, 598).
Tz. 429
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Umstritten ist, ob auch Verluste, die ein bei der Gründung der Kap-Ges wes beteiligter AE aus der Weiterveräußerung von nach der Gründung hinzuerworbenen weiteren Anteilen an der Kap-Ges erleidet, nach dem Buchst a des § 17 Abs 2 S 4 EStG aF abzb sind. Verneinend s Gerl/ Sturm ( DB 1996, 1102 ). Bejahend s Korn/Kupfer (KÖSDI 1996, 10 457); s Felix/Strahl (BB 1996, 1582); s Pyszka (DStR 1997, 309, 311); s Urt des FG Rh-Pf v 15.12.1998 (EFG 1999, 830, Revision wurde zurückgenommen) und s Urt des FG Münster v 26.06.2000 (EFG 2000, 1322).
AA die Fin-Verw (s Vfg der OFD Cottbus v 26.03.1999, DB 1999, 774, Rn 1).