Tz. 335
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Das BV der eingebrachten Sachgesamtheit geht in seiner zum rückbezogenen Einbringungsstichtag vorhandenen Zusammensetzung auf die Übernehmerin für stliche Zwecke über (s § 20 Abs 5 S 1 UmwStG). Wird durch den Einbringenden nach diesem Einbringungsstichtag im Rückbezugszeitraum die Beteiligung an einer Kap-Ges von einem Dritten erworben, wird dieser Geschäftsvorfall der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet (s Tz 319, s Tz 324); die Übernehmerin rückt in die Stellung als Erwerberin und AE der Beteiligungsgesellschaft mit zivilrechtlicher Wirksamkeit des Anteilskaufs ein. Im Fall eines Ausschüttungsbeschl und Ausschüttung im Rückwirkungszeitraum erzielt die Übernehmerin die Dividendeneinnahmen (s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 659). Zu Fragen, wenn der Einbringende die Gewinnausschüttung vereinanhmt s Tz 337.
Tz. 336
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Enthält der eingebrachte (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil zum rückbezogenen Einbringungsstichtag bereits (auch) Anteile an einer Kap-Ges, gilt die Beteiligung mit Ablauf dieses rückbezogenen Stichtags als auf die Übernehmerin übergegangen (s § 20 Abs 5 S 1 UmwStG, s Tz 319). Erfolgt im Rückbezugszeitraum eine Ausschüttung der Kap-Ges, deren Anteile rückwirkend eingebracht worden sind, ist wie folgt zu differenzieren:
• Beschluss über die GA vor dem Einbringungsstichtag
Ist vor dem stlichen Übertragungsstichtag eine GA beschlossen worden (dh der Einbringende war zu diesem Zeitpunkt AE iSd § 20 Abs 2a EStG aF/§ 20 Abs 5 EStG nF) und wird die Ausschüttung nach diesem Stichtag im Rückbezugszeitraum von dem Einbringenden vereinnahmt, hat der Einbringende die Ausschüttung gem § 24 Nr 2 iVm § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu versteuern (ebenso s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 468; s Jäschke, in Lademann, § 20 UmwStG Rn 93). Hier gilt das Gleiche wie bei einer Anteilsveräußerung unter Zurückbehaltung des Dividendenscheins. Erfolgt die Vereinnahmung durch die aufnehmende Gesellschaft, weil die Dividende in dem rückwirkend eingebrachten Betrieb oder Teilbetrieb erfasst wird, ist die Dividende mit dem Ausschüttungsanspruch zu verrechnen. Nach Auff Friederichs, in H/B, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 277 liege eine Einlage des Einbringenden iSd § 20 Abs 5 S 2 UmwStG vor, die enstpr die AK der erhaltenen Anteile erhöht (ebenso s Jäschke, in Lademann, § 20 UmwStG Rn 93; aA, nunmehr wie hier: s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 658). UE ist keine Zuführung der Dividende zum Vermögen der Übernehmerin nach dem stlichen Übertragungsstichtag gegeben (in diesem Fall Einlage iSd § 20 Abs 5 S 2 UmwStG), sondern die Übernahme einer mit dem Ausschüttungsbeschl entstandenen Forderung auf Gewinnausschüttung. Das stliche Ergebnis ist allerdings gleich. Denn die zum stlichen Übertragungsstichtag übernommene Dividendenforderung – als Bestandteil des eingebrachten BV – erhöht den Bw des Sacheinlagegegenstands und somit die AK der erhaltenen Anteile iSd § 20 Abs 3 S 1 UmwStG.
Tz. 337
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
• Ausschüttungsbeschl im Rückwirkungszeitraum
Bei einer nach dem stlichen Übertragungsstichtag beschlossenen GA, ist der Ausschüttungsertrag grds der übernehmenden Kap-Ges/Gen zuzurechnen und bei der Ermittlung des Einkommens nach kstlichen Vorschriften (insbes s § 8b Abs 1, 4 und 5 KStG) zu behandeln. Die Übernehmerin ist aufgr der rückwirkenden Übernahme der Beteiligung ab dem Übertragungsstichtag AE der Kap-Ges (s § 8 Abs 1 KStG iVm § 20 Abs 2a EStG aF/§ 20 Abs 5 EStG nF), deren Anteile eingebracht worden sind (s Tz 319). Die stliche Zurechnung der Dividendeneinnahme bei der Übernehmerin ist unabhängig davon, ob dieser die Ausschüttung auch zufließt (zB, weil sie auf ein betriebliches Kto überwiesen wird, das iRd Sacheinlage in die übernehmende Kap-Ges/Gen eingebracht worden ist), oder ob der Einbringende die Ausschüttung vereinnahmt (hA s Menner, in H/M/B, 5. Aufl, § 20 UmwStG Rn 658; s Herlinghaus, in R/H/vL, 3. Aufl, § 20 UmwStG Rn 468; s Widmann, in W/M, § 20 UmwStG Rn R 363; s Jäschke, in Lademann, § 20 UmwStG Rn 93).
Fraglich ist, wie die GA weiterhin (dh im Verhältnis der Übernehmerin zum Einbringenden) zu behandeln ist, wenn sie noch im Rückwirkungszeitraum dem Einbringenden zugeflossen ist (dh in den Fällen der unmittelbaren Gutschrift auf einem privaten Kto oder auf einem betrieblichen Kto, das bei der Einbringung zurückbehalten worden ist). Es wird vertreten, dass
- die vom Einbringenden vereinnahmte GA wie eine Entnahme iSd § 20 Abs 5 S 2 UmwStG zu behandeln sei (der Einbringende erzielt nach dieser Auff keine Eink und die AK der neuen Anteile an der Übernehmerin sind gem § 20 Abs 5 S 3 UmwStG um den Bw der Entnahme zu mindern; s Urt des FG Münster v 11.10.2019, EFG 2019, 2015, nrkr, Rev eingelegt: VIII R 35/19) oder
- die dem Einbringenden zugeflossene Dividende ein sonstige Gegenleistung iSd § 20 Abs 2 S 2 Nr 4 UmwStG darstelle (die Übernehmerin habe eine Forderung auf Überlassung der GA, die nicht geltend gemacht werde; s Widmann, in W/M, § 20...