Tz. 1281
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Gewinnverteilung kommt es darauf an, ob der Gewinnverteilungsschlüssel im Zeitpunkt der Vereinbarung (also bei Begr der stillen Beteiligung) und bei Vertragsänderungen angemessen vereinbart ist. Die vereinbarte Gewinnverteilung bleibt auch dann maßgebend, wenn sich die Ertragslage in der Folgezeit anders als erwartet entwickelt.
Tz. 1282
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Tritt allerdings eine nachhaltige und grundlegende Änderung der Verhältnisse ein, sodass auch bei einer stillen Gesellschaft mit fremden Dritten eine Änderung der Gewinnverteilung vorgenommen worden wäre, muss auch bei stiller Beteiligung eines AE der GmbH oder einer diesem AE nahe stehenden Pers eine Korrektur erfolgen. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die GmbH einen Vertrag mit einem fremden stillen Gesellschafter unter Berücksichtigung der maßgebenden Kündigungsfrist kündigen würde. Bei nachhaltiger und grundlegender Verbesserung der Ertragslage des Unternehmens besteht deshalb ohne Änderung der Gewinnverteilung ab dem Ablauf der Kündigungsfrist die Gefahr, dass Teile des Gewinns als vGA behandelt werden. In der Praxis kann es deshalb von Vorteil sein, die stille Gesellschaft vertraglich auf eine bestimmte Zeit ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit zu vereinbaren. Während dieses Zeitraums wären Änderungen der Gewinnverteilung dann auf jeden Fall ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt allerdings bei einer "Störung der Geschäftsgrundlage" iSv § 313 BGB; außerdem kann diskutiert werden, ob eine zu langfristig ausgeschlossene Kündigungsmöglichkeit noch dem Fremdvergleich standhält.
Tz. 1283
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Eine vGA kann auch anzunehmen sein, wenn sich eine Kap-Ges bei zu ihrem Nachteil geänderten Verhältnissen und trotz rechtlich bestehender Möglichkeit nicht von einer typisch stillen Gesellschaft mit ihrem beherrschenden AE löst, sei es durch Kündigung oder durch den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; s Urt des BFH v 05.02.1986 (BFH/NV 1986, 563). Diese Grundsätze müssten für eine atypisch stille Gesellschaft entspr gelten.
Tz. 1284
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Bei Dauerschuldverhältnissen wie zB einer stillen Gesellschaft ist laufend auf die Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte zu achten. Auch bei zunächst angemessenen Entgelten kann sich durch eine Veränderung der Verhältnisse im Lauf der Zeit eine Unangemessenheit und damit eine vGA ergeben.