Alexandra Pung, Torsten Werner
7.6.3.1 Allgemeines
Tz. 155
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus der optierenden Gesellschaft, die zivilrechtlich eine Personenhandelsgesellschaft ist, aus und erfüllt der verbleibende Gesellschafter nicht die pers Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 4 UmwStG, ist nach § 1a Abs 4 S 6 KStG von einer fiktiven Auflösung der optierenden Gesellschaft und von einer fiktiven Ausschüttung des Vermögens an den verbleibenden Gesellschafter auszugehen.
7.6.3.2 Nichterfüllen der persönlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 4 UmwStG
Tz. 156
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Handelt es sich bei dem verbleibenden Gesellschafter nicht um eine natürliche Person, eine Pers-Ges oder Kö (s Tz 148), werden die pers Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG nicht erfüllt. Wegen des pers Anwendungsbereichs des § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 UmwStG s Tz 148.
7.6.3.3 Rechtsfolgen
Tz. 157
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters führt nach § 1a Abs 4 S 6 KStG zu einer fiktiven Auflösung der optierenden Gesellschaft. Folge ist, dass die stillen Reserven aufzudecken sind.
Tz. 158
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Auf der Ebene der optierenden Gesellschaft ist nach § 1a Abs 4 S 6 KStG die Vorschrift des § 11 KStG entspr mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der gW des vorhandenen Vermögens tritt.
Abwicklungszeitraum iSd § 11 Abs 1 KStG ist uE eine jur Sekunde. Hierbei handelt es sich um den Zeitpunkt unmittelbar nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (s § 1a Abs 4 S 5 KStG).
Auf diesen Zeitpunkt ist der sog Abwicklungsgewinn als Differenz zwischen dem gW und dem Bw des zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögens zu ermitteln. Wegen Einzelheiten s § 11 KStG Tz 59.
Tz. 159
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Auf der Ebene des verbleibenden Gesellschafters gilt der gW des vorhandenen Vermögens als ausgeschüttet. Obwohl § 1a Abs 4 S 6 KStG davon spricht, dass das "Vermögen als an die Gesellschafter (also mehrere) ausgeschüttet" gilt, kann uE damit nur der verbleibende Gesellschafter gemeint sein, da nach § 1a Abs 4 S 5 KStG die Gesellschaft erst unmittelbar nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters als aufgelöst gilt.
Ausschüttungszeitpunkt ist uE der fiktive Auflösungszeitpunkt.
Der verbleibende Gesellschafter hat bei einer inl St-Pflicht die fiktive Ausschüttung nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu versteuern, soweit die Eink nicht vorrangig einer anderen Eink-Art zuzurechnen sind. Rückzahlungen aus dem stlichen Einlagekonto sind nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG nicht stbar. § 20 Abs 1 Nr 2 EStG, der eigentlich bei Bezügen nach einer Auflösung der Kö anzuwenden ist, ist uE nicht einschlägig, da § 1a Abs 4 S 6 KStG ausdrücklich von einer Ausschüttung spricht. Die Eink unterliegen bei Kö § 8b KStG (außer § 8b Abs 9 KStG, s Tz 52), bei natürlichen Pers gilt die AbgeltungSt bzw das Teil-Eink-Verfahren.