Tz. 118a

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach dem durch das StBürokratieabbauG eingefügten § 37 Abs 5 S 6 KStG ist der festgesetzte Auszahlungsanspruch in einem Betrag auszuzahlen, wenn das festgesetzte KSt-Guthaben nicht mehr als 1 000 EUR beträgt (so bereits im Vorgriff auf die ges Regelung s Schr des BMF v 21.07.2008, BStBl I 2008, 741).

Das Schr des BMF v 21.07.2008 (BStBl I 2008, 741) enthält darüber hinaus folgende Aussagen: "Erhöht sich der Anspruch in den og Fällen später durch eine geänderte Festsetzung auf einen Betrag von mehr als 1 000 EUR, ist der ausgezahlte Betrag nicht zurückzufordern, um den Vereinfachungseffekt nicht zu beeinträchtigen. Ergibt sich aus der geänderten Festsetzung ein Auszahlungsanspruch, der den bisher ausgezahlten Einmalbetrag um nicht mehr als 1 000 EUR übersteigt, ist der übersteigende Betrag ebenfalls in einer Summe auszuzahlen. Ein höherer übersteigender Betrag ist nach § 37 Abs 6 S 1 KStG auf die verbleibenden Fälligkeitstermine des Auszahlungszeitraums zu verteilen. Die Billigkeitsregelung hat keinen Einfluss auf die Festsetzungsfrist; für die Anwendung des § 37 Abs 5 S 7 KStG gilt der Auszahlungsanspruch als in gleichen Jahresraten ausgezahlt." Dazu auch s Kinotke (NWB 45/2008, F 4, 5403, 5405).

§ 37 Abs 5 S 6 KStG idFd SteuerbürokratieabbauG ist gem § 34 Abs 13d KStG bereits auf Ansprüche anzuwenden, die im Kj 2008 festgesetzt werden.

Obwohl der Gesetzeswortlaut diesen Fall nicht anspricht, kommt es uE nach dem Sinn und Zweck der Regelung auch dann zur Sofortauszahlung entspr § 37 Abs 5 S 6 KStG, wenn sich ein KSt-Guthaben, das zunächst auf mehr als 1 000 EUR festgestellt worden ist, später iR einer Bp auf einen Betrag von unter 1 000 EUR reduziert, und zwar selbst dann, wenn zwischenzeitlich bereits einzelne Jahresraten des KSt-Guthabens ausgezahlt worden sind.

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