Tz. 19
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Nach § 18 S 1 Nr 2 KStG muss die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung an der OG zum BV der inl Zweigniederlassung gehören. In zeitlicher Hinsicht muss die finanzielle Eingliederung während des gesamten Wj der OG vorliegen (§ 18 S 2 iVm § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG).
Tz. 20
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Wie Walter (in E & Y, § 18 KStG Rn 20) zutr ausführt, ergibt sich dadurch, dass nach § 18 S 1 Nr 2 KStG die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum BV der Zweigniederlassung gehören muss, als Abweichung im Vergleich zu § 14 KStG, dass es iRd § 18 KStG der Anerkennung der Organschaft nicht entgegensteht, dass die Stimmrechte aus der Organbeteiligung nicht von der inl Zweigniederlassung, sondern vom ausl Stammhaus ausgeübt werden.
Tz. 21
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Die Beteiligung an der OG muss grds zum notwendigen BV der inl Zweigniederlassung gehören. Ob die Zugehörigkeit zum gewillkürten BV ausreicht, ist zweifelhaft, weil die Rspr (s Urt des BFH v 19.12.2007, BStBl II 2008, 510 weiter s Haase, BB 2009, 980) von der sog funktionalen Betrachtungsweise ausgeht, wonach eine Beteiligung nur dann einer BetrSt zugeordnet werden kann, wenn sie funktional mit der in der BetrSt ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Walter (in E & Y, § 18 KStG Rn 21) und Neumann (in Gosch, 2. Aufl, § 18 KStG Rn 34) lassen die Zugehörigkeit zum gewillkürten BV ausreichen. Zu Recht zweifelnd s Frotscher (in F/M, § 18 KStG Rn 11).
Tz. 22
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Wg der Berechnung der finanziellen Eingliederung gelten uE im Übrigen die gleichen Grundsätze wie bei § 14 KStG (s § 14 KStG Tz 120 ff).
Fraglich ist jedoch, ob im Bereich des § 18 KStG auch eine mittelbare Organschaft möglich ist, weil § 18 S 1 Nr 2 KStG ausdrücklich fordert, dass die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum BV der Zweigniederlassung gehört. Versteht man unter "die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung" die Organbeteiligung selbst, scheitert die stliche Anerkennung der Organschaft, denn zum BV der Zweigniederlassung gehört nur die Beteiligung an der vermittelnden Zwischengesellschaft. UE lässt sich die stliche Anerkennung jedoch mit dem Hinw auf § 18 S 2 KStG rechtfertigen, der die Geltung des § 14 KStG iRd § 18 KStG regelt. Bei dieser Lesart ergibt sich aus der Geltung auch des § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 KStG, dass die Zugehörigkeit der vermittelnden Beteiligung zum BV der inl Zweigniederlassung ausreichend ist.
Tz. 23
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Für ausl gew Unternehmen in der Rechtsform einer Pers-Ges enthält § 18 S 1 Nr 2 KStG eine lex specialis zu § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG. Deshalb haben die Regelungen darüber, wann die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur Pers-Ges selbst erfüllt sein muss (s § 14 KStG Tz 190 ff), für § 18 KStG keine Bedeutung. Hier ist allein erforderlich, dass die Organbeteiligung zum Bw der inl Zweigniederlassung gehört. Daran hat auch der ab VZ 2003 gültige § 14 Abs 1 Nr 2 S 3 KStG nichts geändert (glA s Walter in E & Y, § 18 KStG Rn 21).
Tz. 24
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Unterhält der beschr Stpfl im Inl mehrere im H-Reg eingetragene Zweigniederlassungen, sind diese – entgegen der bisher hier vertretenen Auff – für die OT-Eigenschaft nicht gesondert zu behandeln. OT ist nämlich nicht die Zweigniederlassung, sondern das ausl gew Unternehmen als Stpfl iS der beschr Stpfl. Das in § 18 S 1 KStG enthaltene Wort "ein" ist daher nicht als Zahlwort zu verstehen.
Daher sind bei mehreren inl Zweigniederlassungen die von diesen gehaltenen Beteiligungen an derselben OG zusammenzurechnen (glA s Frotscher, in F/M, § 18 KStG Rn 9, 12; aA s Walter, in E & Y, § 18 KStG Rn 10; Neumann, in Gosch, KStG. 2. Aufl 2009, § 18 KStG Rn 33 und s Pache, in H/H/R, § 18 KStG Rn 21).