Tz. 318

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Für die demnach in DBA-Fällen für ein dt Besteuerungsrecht (hier: für ausl Eink aus Drittstaaten) bei BetrSt jedenfalls erforderliche tats Zugehörigkeit wendet der BFH Maßstäbe an, die denen des notwendigen BV zumindest stark ähneln (grundlegend s Urt des BFH v 27.02.1991, BStBl II 1991, 444; nach Wassermeyer, in Wassermeyer, DBA, MA Vor Art 6–22 Rn 22 sollen die Maßstäbe sogar identisch sein). Danach genügt insb bei gew tätigen Pers-Ges nicht die bloße Feststellung, dass das ertragbringende WG zum Gesamthandsvermögen oder Sonder-BV des Gesellschafters gehört, denn diese rechtliche Zugehörigkeit kann mit der tats Zugehörigkeit nicht gleichgesetzt werden (zB s Urt des BFH v 31.05.1995, BStBl II 1995, 683). Insb ist es demnach in solchen DBA-Fällen nicht möglich, ausl Eink generierende WG allein nach den Grundsätzen des gewillkürten BV dem inl Betrieb zuzuweisen.

 

Tz. 319

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Völlig ausgeschlossen ist zudem ein dt Besteuerungsrecht (und damit auch die Anrechnung darauf entfallender ausl St) in DBA-Fällen, wenn man mit dem BFH ein Besteuerungsrecht des BetrSt-Staats für aus Drittstaaten stammende Eink aus systematischen Gründen per se verneint (so wohl s Urt des BFH v 30.08.1995, BStBl II 1996, 563; dem folgend s Wassermeyer, in Wassermeyer, MA Art 21 Rn 66, 67 mwNachw). Folgt man dem, ist in den Fällen, in denen ein DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des KSt-Subjekts besteht, praktisch kein Raum mehr für die Anwendung des § 50 Abs 3 EStG.

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