Tz. 146

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Ab Inkrafttreten des BilMoG liegt im Fall der Einziehung ein bil- und ergebnisneutraler Vorgang vor. Der offene Ausweis der eigenen Anteile in der Vorspalte des Postens "Gezeichnetes Kap" nach § 272 Abs 1a S 1 HGB (dazu s Tz 118) entfällt auch hier. Das Nenn-Kap ist anschließend mit dem reduzierten Betrag auszuweisen. Die Kap-Herabsetzung wird mit der Eintragung des Beschl oder, wenn die Einziehung nachfolgt, mit der Durchführung der Einziehung wirksam (s § 238 S 1 AktG).

 

Tz. 147

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Werden vor Inkrafttreten des BilMoG eigene Anteile, die zunächst zu aktivieren sind, später auf Grund eines Beschl der GV eingezogen, führt dies zur Ausbuchung der eigenen Anteile sowie zur gleichzeitigen Auflösung der nach § 272 Abs 4 HGB aF gebildeten Rücklage (hierzu s Tz 157).

 

Tz. 148

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Bei der Einziehung eigener Aktien mit Kap-Herabsetzung ist der Nennbetrag (bzw der rechnerische Wert) der rückerworbenen Aktien in der Vorspalte offen von dem Bil-Posten "gezeichnetes Kap" als Kap-Rückzahlung abzusetzen; s § 272 Abs 1 S 4 HGB aF. Der den Nennbetrag (bzw den rechnerischen Wert) übersteigende Bw der eigenen Aktien ist mit den vorhandenen Gewinnrücklagen zu verrechnen.

 

Tz. 149

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Einziehung der eigenen GmbH-Anteile führt nicht automatisch zu einer Herabsetzung des Stamm-Kap; dazu bedarf es eines weiteren Beschl. Aufgrund der Einziehung aktivierter Anteile ohne Kap-Herabsetzung ergeben sich folgende Buchungen:

  • Außerordentlicher Aufwand an Eigene Anteile
  • Rücklage für eigene Anteile an Kap-Rücklage, Gewinnrücklage oder Gewinnvortrag.
 

Tz. 150

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Durch die erste Buchung mindert sich das Jahresergebnis und das Vermögen der GmbH. Die zweite Buchung stellt lediglich eine vermögensneutrale Umschichtung innerhalb des EK der GmbH dar.

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