Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 60
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Nach § 29 Abs 6 KStG tritt für die Anwendung der Abs 1–5 an die Stelle eines festgestellten Bestands des Einlagekontos der Bestand der nicht auf das Nennkap geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs. § 27 Abs 8 KStG gilt entspr. Auf die Regelung in § 27 Abs 2 S 3 KStG (grenzüberschreitender Zuzug ausl Kö), der sie weitgehend entspr (s Schießl, DStZ 2008, 852, 864), nimmt § 29 Abs 6 KStG nicht Bezug. "Zeitpunkt des Vermögensübergangs" ist uE der stliche Übertragungsstichtag (glA s Schießl, DStZ 2008, 852, 853 und s Stadler/Jetter, IStR 2009, 336, 339).
Wie bereits zur Anwendung des § 27 Abs 8 KStG ausgeführt (s § 27 KStG Tz 268 ff), ist eine buchstabengetreue Anwendung der §§ 27–29 KStG, auch des § 29 Abs 6 KStG, zwecks Ermittlung des der inl Übernehmerin zuzurechnenden stlichen Einlagekontos der nach D hereinverschmolzenen ausl Überträgerin in der Praxis in den allermeisten Fällen nicht möglich, müsste doch dafür in einer uU bis zur Gründung der ausl Kö rückbezogenen Schattenrechnung unter Zugrundelegung des KStG der Bestand ihres Einlagekontos auf den Euro genau ermittelt werden.
Tz. 61
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
UE ist Schießl (DStZ 2008, 852, 854) zuzustimmen, der sich für den Fall der grenzüberschreitenden Hereinverschmelzung für eine vereinfachte Ermittlung des stlichen Einlagekontos der ausl Überträgerin nach folgenden Grundsätzen ausspricht:
- Ermittlung der Höhe der noch vorhandenen Einlagen zum Schluss des dem stlichen Übertragungsstichtag vorangegangenen Wj auf der Grundlage der ausl St-Bil.
- Hinzurechnung der im lfd Wj in das Unternehmen der Überträgerin geleisteten Einlagen.
- Kürzung um die im lfd Wj von der Überträgerin an ihre AE erbrachten Leistungen, soweit diese den auf den Schluss des vorangegangenen Wj sich ergebenden ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Zur Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns iSd § 27 Abs 1 S 5 KStG will Schießl (DStZ 2008, 852, 854) die nach ausl HR aufgestellte Bil zu Grunde legen, für die er innerhalb der EU eine Vergleichbarkeit mit einer entspr dt Bil unterstellt.
Stadler/Jetter (IStR 2009, 336, 339) und Stimpel (in R/H/N, 2. Aufl, § 29 KStG Rn 92) weisen zutr darauf hin, dass bei der Ermittlung des Bestands des stlichen Einlagekontos der ausl Überträgerin auch die in § 29 Abs 1 iVm § 28 Abs 2 S 1 KStG vorgeschriebene fiktive Kap-Herabsetzung (s Tz 11 ff) zu beachten ist, dh in dem Betrag des der inl Übernehmerin zuzurechnenden Einlagenbestands der ausl Überträgerin ist auch deren in der Auslandsbil ausgewiesenes Nennkap mitenthalten.