Ewald Dötsch, Alexandra Pung
8.3.2.1 Allgemeines
Tz. 732
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nach § 14 Abs 2 S 2 KStG gilt die in § 14 Abs 2 S 1 KStG geregelte Fiktion der Vollabführung des Gewinns nur, wenn die Az insges den dem Anteil (des Minderheitsgesellschafters) am gezeichneten Kap (der OG) entspr Gewinnanteil des Wj nicht überschreiten, der ohne den GAV hätte geleistet werden können.
Die Regelung in § 14 Abs 2 KStG hat zur Folge, dass vd Varianten von Az, die in der Vergangenheit von der Fin-Verw akzeptiert worden sind, nach Ablauf der in § 34 Abs 6e S 2 KStG enthaltenen Übergangsregelung (dazu s Tz 747) der stlichen Anerkennung der Organschaft entgegenstehen. Das gilt inbes für Az, bei denen neben der Garantiedividende ein variabler Ausgleich gezahlt wird, der sich nur an dem Ergebnis bestimmter Bereiche der OG bemisst (Spartengewinne, Tracking-stock-Strukturen, Profit-Center).
Beispiel (s Schiffers, DStZ 2019, 79, 80):
Eine Stadt-Holding als OT hält 100 % der Anteile an der Verkehrsbetriebs-AG (Dauerverlustbetrieb) und 75,1 % der Anteile an der Stadtwerke-GmbH. Die Stadtwerke-GmbH erzielt in ihrer Versorgungssparte hohe Gewinne und in der Sparte Bäderbetrieb Verluste. Zu beiden TG bestehen GAV. Ein privates Unternehmen ist als Minderheitsgesellschafter mit 24,9 % an der Stadtwerke-GmbH beteiligt, wobei die Az nur nach dem Ergebnis der Gewinnsparte bemessen sind. Die Verluste gehen voll zu Lasten der Stadt-Holding.
Diese Gestaltung wurde bisher von der Fin-Verw akzeptiert, wird aber nur noch bis zum Ablauf der in § 34 Abs 6e S 2 KStG enthaltenen Übergangsregelung anerkannt. Für die Zeit danach verhindert der neue § 14 Abs 2 S 2 KStG die stliche Anerkennung der Organschaft.
Die vom BR (s BR-Drs 372/18 [Beschl], 12) zunächst vorgeschlagene Sonderregelung, wonach bei einer Eigengesellschaft iSd § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 2 KStG als OG zur Bestimmung des Anteils am Gewinn nach § 14 Abs 2 S 2 KStG auf den Gewinn einer oder mehrerer Tätigkeiten iSd § 8 Abs 9 KStG abgestellt werden kann, wurde im weiteren Ges-Gebungsverfahren nicht aufgegriffen.
Tz. 733
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Auch Az, bei deren Bemessung auf die Grundsätze zur stlichen Anerkennung inkongruenter GA (s Schr des BMF v 17.12.2013, BStBl I 2014, 63) zurückgegriffen wurde, fallen unter die Begrenzungsregelung des § 14 Abs 2 S 2 KStG (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 7). Dazu auch s Jauch/Hörhammer (NWB 2018, 2860) und s Schiffers (DStZ 2019, 79, 81); aA s Hasbach (DStR 2019, 81, 85, DB 2020, 806, 809). Dazu näher s Tz 739.
Soweit mit einem außenstehenen AE Az vereinbart werden, die sich zB nur am Ergebnis einer einzelnen (gewinnträchtigen) Sparte orientieren, ist dies für die Prüfung der Begrenzung der stlich anzuerkennenden Az iRd § 14 Abs 2 S 3 KStG unbeachtlich. Auch in diesen Fällen ist auf den Gesamtgewinn der OT, dh auf die Gesamtsumme aller Spartenergebnisse, abzustellen (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 8). Ebenso s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 365d).
8.3.2.2 Die Begrenzungsregelung (§ 14 Abs 2 S 2 KStG)
8.3.2.2.1 Allgemeines
Tz. 734
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nach § 14 Abs 2 S 2 KStG gilt die in § 14 Abs 2 S 1 KStG geregelte Vollabführungsfiktion nur, wenn die Az insges den dem Anteil am gezeichneten Kap (der OG) entspr Gewinnanteil (des Minderheitsgesellschafters) des Wj nicht überschreiten, der ohne den GAV hätte geleistet werden können. Wegen der wj-bezogenen Anwendung des § 14 Abs 2 KStG s Tz 738.
Wegen der im Schrifttum diskutierten Gestaltungsvorschläge mit dem Ziel, die Begrenzungsregelung des § 14 Abs 2 S 2 KStG zu unterlaufen, s Tz 745.
Das KStG äußert sich nicht näher dazu, wie der "Gewinnanteil iSd § 14 Abs 2 S 2 KStG, der ohne GAV hätte geleistet werden können" und der die Höhe der stlich anzuerkennenden Az begrenzt, zu ermitteln ist. Als Ausgangsgröße für diese Ermittlung ist dabei auf den hr-lichen (fiktiven) Jahresüberschuss der OG lt H-Bil (nicht: lt St-Bil) zum Ende des Wj vor Abführung ihres Gewinns abzustellen (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 10). Umstr ist, ob für die Ermittlung des Höchstbetrags iSd § 14 Abs 2 S 2 KStG
- Alt 1: lediglich zu unterstellen ist, es gebe für das einzelne Wj keine Gewinnabführungsverpflichtung (idS s Hasbach, DStR 2019, 81, 85ff; s Jauch, DK 2019, 220, 221 und s Zimmermann, DK 2020, 181, 184). Für diese Auff spricht die amtliche Ges-Begr (s BT-Drs 19/4455, 52), wonach bei der Ermittlung des Höchstbetrags zu unterstellen ist, dass die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns nicht bestehen würde;
- Alt 2: fiktiv von der Nichtanwendung der Organschaftsregelungen insges auszugehen ist (s Schr des BMF v 04.03.2020, BStBl I 2020, 256 Rn 9). Danach ist bei der Ermittlung des Höchstbetrags nach § 14 Abs 2 S 2 KStG auf den Betrag abzustellen, den die OG in dem Wj ohne Bestehen des GAV an den außenstehenden AE hätte leisten können (Stand-alone-Betrachtung). Wegen der Einzelheiten s Tz 736 und Tz 737. Dafür sprechen sich auch Weiss/Brühl (BB 2018, 2135, 2139) mit der Begr aus, dass als Gewinnanteil nur das H-Bil-Ergebnis der OG nach Abzug von (fiktiven) St ausschüttbar wäre. Dabei ist nach Auff...