Tz. 127
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Für die gewstliche Behandlung der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile aus der Einbringung des Teils eines MU-Anteils gelten grds die Aussagen unter Tz 125. Danach gehört der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Einbringung des Teilanteils vor dem 01.01.2002 erfolgt ist. In diesem Fall hätte nämlich ein unterstellter Einbringungsgewinn nicht der GewSt unterlegen, weil aus Vertrauensschutzgründen der Gewinn aus der Veräußerung des Teils eines MU-Anteils bis 31.12.2001 nicht der GewSt unterworfen wird (s Vfg der OFD Ddf v 10.09.2002, FR 2002, 1151). Ob die einbringungsgeborenen Anteile nach dem 31.12.2001 veräußert werden, spielt für die GewSt-Freiheit des VG ebenso wenig eine Rolle, wie die Tatsache, ob die Veräußerung der Anteile innerhalb oder außerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung erfolgt.
Sind die veräußerten Anteile durch eine Teilanteilseinbringung nach dem 31.12.2001 erworben worden, fällt uE ebenfalls keine GewSt an. Ein gedachter Einbringungsgewinn wäre zwar in diesem Fall gem § 7 S 1 GewStG gewstpfl gewesen (s Patt in H/H/R, § 16 EStG Rn288 mwNachw). Die GewSt-Pflicht trifft jedoch nicht die einbringenden Einzelunternehmer. Der Gewinn aus der Einbringung des Teils des MU-Anteils erhöht nämlich den Gewerbeertrag der Pers-Ges, an der die MU-Stellung besteht. Für den Einbringenden ist der Vorgang gewstlich unbeachtlich. Daher muss auch der Gewinn aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile beim AE ohne gewstliche Folgen bleiben (GlA s Körner, INF 2004, 820; aA s Vfg des OFD Koblenz v 27.12.2004, DStR 2005, 194). Löst nämlich der Vorgang, der zum Erwerb der einbringungsgeborenen Anteile führt, auf der Ebene des Einbringenden keine GewSt aus, ist es nicht sachgerecht, den Gewinn aus der an die Stelle des Einbringungsgegenstands tretenden einbringungsgeborenen Anteile der GewSt zu unterwerfen (s Tz 125). Dies gilt umso mehr, als die Verhaftung der stillen Reserven im eingebrachten Teilanteil bei der GewSt auf der Ebene der Pers-Ges (als GewSt-Subjekt) gewahrt bleibt, soweit diese bei der Einbringung nicht aufgedeckt werden (dh keine Verdoppelung der stillen Reserven durch Anwendung der St-Vergünstigungen der §§ 20, 21 UmwStG bei der GewSt, s Urt des BFH v 29.04.1982, BStBl II 1982, 738 unter 1 d). Veräußert nämlich die aufnehmende Kap-Ges (als neue MU) ihren zum Bw übernommenen MU-Anteil, gehört der Gewinn aus der Aufdeckung der stillen Reserven im Teilanteil gem § 7 S 2 Nr 2 GewStG zum Gewerbeertrag der Pers-Ges.