Tz. 88

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Werden OT und OG aufeinander verschmolzen, ist uE, obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich angesprochen, kein Raum mehr für die Fortführung eines organschaftlichen Ausgleichspostens. So auch Rn Org 05 des UmwSt-Erl 2011für den Fall der Abwärtsverschmelzung des OT.

Wird die OG auf ihren zu 100 % beteiligten OT verschmolzen und weist die St-Bil des OT einen aktiven Ausgleichsposten zur Organbeteiligung aus, heben sich die Wirkungen aus der Auflösung des Ausgleichspostens und des dem Ausgleichsposten in dem übergehenden BV der OG entspr Mehrvermögens auf.

 

Beispiel (100%ige Organbeteiligung):

Jahr 1

Die OG stellt aus ihrem JÜ 100 000 EUR in eine nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG zulässige Rücklage ein (= in organschaftlicher Zeit verursachte Minderabführung)

 
OG OT
Dem OT zuzurechnendes stpfl OG-Einkommen = 100 000 EUR. Ausweis der Minderabführung im stlichen Einlagekonto. Versteuert die 100 000 EUR an Stelle der OG. Ausweis eines aktiven Ausgleichspostens von 100 000 EUR in der St-Bil.

Jahr 3

Die OG wird auf den OT verschmolzen.

 
Übernahmegewinn:
Übergehendes BV, soweit Rücklagen betroffen 1 000 000 EUR
 wegfallender aktiver Ausgleichsposten (Auflösung gem § 14 Abs 4 S 5 KStG unter Berufung auf das Wort "insbes") 1 000 000 EUR
Gesamtauswirkung          0 EUR
 

Tz. 89

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Anders sind die Auswirkungen, wenn der OT zu weniger als 100 % an der OG beteiligt ist. Hier ergibt sich, weil nach § 14 Abs 4 S 1 KStG der Ausgleichsposten nur entspr der prozentualen Beteiligung am Nenn-Kap zu bilden ist, das Problem einer Mehrfachbesteuerung für die auf die restliche Beteiligung entfallenden stillen Reserven (dazu s Dötsch, Ubg 2008, 117, 121, mwNachw).

 

Beispiel (Nur 90%ige Beteiligung des OT):

Wie Beispiel in Tz 87, aber mit folgender Sachverhaltsergänzung: Der mit 10 % an der OG beteiligte Minderheitsgesellschafter der OG erhält zum Ausgleich Anteile an dem OT.

Stliche Behandlung des Übernahmegewinns:

Verschmelzung auf eine Kap-Ges: zu 95 % stfrei,
Verschmelzung auf eine Pers-Ges: Zu 60 % stpfl, soweit auf natürliche Personen entfallend. Zu 5 % stpfl, soweit auf Kö entfallend (s § 4 Abs 7 UmwStG).

Der Aufwand aus dem Wegfall des aktiven Ausgleichspostens ist gem § 14 Abs 4 S 4 iVm § 8b Abs 3 S 3 KStG nabzb (s § 14 KStG Tz 1062).

 

Tz. 90

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Wird der OT auf die OG verschmolzen, ist uE ein bestehender organschaftlicher Ausgleichsposten ebenfalls gewinnwirksam aufzulösen. Unabhängig davon, ob der Vermögensübergang zu Bw, zu gW oder zu Zwischenwerten erfolgt, hat ein Ausgleichsposten wegen der Konfusion der beiden Gesellschaften keine Berechtigung mehr.

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