Alexandra Pung, Lukas Gläßer
Tz. 40a
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 20 Abs 5 S 1 bis 3 UmwStG idF des UntStFG sind nach § 27 Abs 4c S 2 UmwStG idF des UntStFG erstmals auf Einbringungen nach dem 31.12.2001 anzuwenden.
Fraglich erscheint, auf welchen der folgenden denkbaren Zeitpunkte abzustellen ist:
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Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit in den Fällen der Einbringung durch Gesamtrechtsnachfolge, dh Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg; |
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Zeitpunkt des Übergangs des wirtsch Eigentums in den Fällen der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge; |
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Stlicher Übertragungsstichtag (s § 20 Abs 7 und 8 UmwStG). |
UE ist in den Fällen der rückwirkenden Einbringung auf den stlichen Übertragungsstichtag iSd §§ 20 Abs 7 und 8 UmwStG abzustellen. Hierzu s § 20 UmwStG nF Tz 249 ff. In den übrigen Fällen ist uE in den Fällen der Einbringung durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Zeitpunkt der Eintragung ins H-Reg und in den Fällen der Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtsch Eigentums abzustellen. Ebenfalls hierzu s § 20 UmwStG nF Tz 249.
Wegen des Verhältnisses zwischen § 27 Abs 4c S 2 UmwStG und § 52 Abs 47 S 4 EStG s § 20 UmwStG nF Tz 224b.
Tz. 40b
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
§ 20 Abs 5 S 1 UmwStG idF des UntStFG regelt, dass der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG bzw nach § 17 Abs 3 EStG nur dann für einen bei der Einbringung entstehenden VG zu gewähren ist, wenn Einbringender eine natürliche Person ist und das eingebrachte BV mit dem Tw angesetzt wird. § 20 Abs 5 S 1 UmwStG enthält keine materiell-rechtliche Änderung, da auch bisher für die Inanspruchnahme der Freibeträge Voraussetzung war, dass Einbringender eine natürliche Person ist und das eingebrachte BV mit dem Tw angesetzt worden ist (§ 20 Abs 5 S 2 UmwStG idF des StSenkG). Hierzu s § 20 UmwStG nF Tz 232 und s § 20 UmwStG nF Tz 235.
§ 20 Abs 5 S 2 UmwStG idF des UntStFG regelt, dass in den Fällen des § 20 Abs 5 S 1 UmwStG idF des UntStFG (Einbringender ist eine natürliche Person und das eingebrachte BV wird mit dem Tw angesetzt) § 34 Abs 1 und 3 EStG nF anzuwenden ist, wenn BV eingebracht wird und § 34 Abs 1 EStG anzuwenden ist, wenn eine Beteiligung iSd § 17 EStG eingebracht wird, soweit der durch den Tw-Ansatz entstehende VG nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fällt. Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG nF wird zukünftig - anders als im bisherigen Recht - nicht mehr bei Ansatz von Bw oder Zwischenwerten gewährt. Hierzu s § 20 UmwStG nF Tz 223, 224a ff, 226 und 231a.
Die Tarifermäßigung des § 34 Abs 1 EStG idF des StÄndG 2001 ist ab dem VZ 2002 nicht mehr an einen Antrag des Stpfl gebunden.
Für Beteiligungen iSd § 17 EStG hat die Vorschrift nur in den Fällen Bedeutung, in denen noch § 17 EStG 1999 anzuwenden ist. Fällt die Veräußerung bereits unter § 17 EStG nF ist stets das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden, mit der Folge, dass die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 EStG ausgeschlossen ist. Da die Regelung erst für Einbringungen nach dem 31.12.2001 anzuwenden ist, sind nur Anteile an Kö betroffen, die entweder ein abw Wj 2000/2001 haben bzw die in 2001 ihr Wj von einem abw Wj auf ein kj-gleiches Wj umgestellt haben. Wegen der zeitlichen Anwendung des § 17 EStG nF und des § 3 Nr 40 EStG nF s § 17 EStG nF Tz 1; s § 3 Nr 40 EStG nF Tz 117 und Vfg der OFD Koblenz v 15.05.2001, DB 2001 Beil 4. Für Beteiligungen iSd § 17 EStG wird die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 3 EStG idF des StSenkErgG nicht gewährt.
Für einbringungsgeborene Anteile im PV war bei deren Einbringung und Ansatz zum Tw bisher unstr die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 EStG zu gewähren (hierzu s § 20 UmwStG nF Tz 233 und 230). Nunmehr enthält § 20 Abs 5 S 2 UmwStG nF hierzu keine Regelung mehr, da es sich bei im PV gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen weder um BV noch um Beteiligungen iSd § 17 EStG handelt. Hierzu s § 20 UmwStG nF Tz 230.
Die Tarifermäßigung wird nur insoweit gewährt als der durch die Einbringung entstehende VG nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fällt.
Wegen der Gewährung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG bei Einbringungen in 2001 s Tz 40c.
§ 20 Abs 5 S 3 UmwStG idF des UntStFG regelt, dass in den Fällen, in denen Einbringungsgegenstand ein Anteil an einem MU-Anteil ist, weder der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG noch die Tarifermäßigung nach § 34 EStG gewährt wird. Die Regelung steht in Zusammenhang mit der Änderung des § 16 EStG, wonach die Veräußerung oder Aufgabe eines Teils eines MU-Anteils nicht mehr nach § 16 EStG begünstigt ist. Ebenfalls hierzu s § 20 UmwStG nF Tz 226, 233, 235 und 234.
UE fehlt eine Anwendungsregelung für § 20 Abs 5 S 4 UmwStG idF des UntStFG, der - wie bisher § 20 Abs 5 S 3 UmwStG idF des StSenkG - regelt, dass weder der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG noch die Tarifermäßigung nach § 34 EStG gewährt wird, wenn eine im BV gehaltene Beteiligung nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG eingebracht wird, die nicht das gesamte Nenn-Kap der Gesellschaft umfasst. Zu sinnvollen Ergebnissen für uE nur eine Anwendung des § 27 Abs 4c S 2 UmwStG idF des UntStFG auch a...