Alexandra Pung, Lukas Gläßer
Tz. 40c
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach § 27 Abs 4c S 3 UmwStG idF des UntStFG ist für Einbringungen nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.01.2002 § 34 Abs 1 und 3 EStG nF für die Einbringung von BV und § 34 Abs 1 EStG für die Einbringung einer Beteiligung iSd § 17 EStG auch dann anzuwenden, wenn die Kap-Ges das eingebrachte BV nicht mit dem Tw ansetzt, der Einbringende eine natürliche Person ist und soweit der VG nicht nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst b und c EStG nF iVm § 3c Abs 2 EStG nF tw stbefreit ist. MaW: Für Einbringungen in 2001 wird für die Einbringung
wenn der Einbringende eine natürliche Person ist und soweit der VG nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fällt. Die Tarifermäßigung wird sowohl bei Bw-, Zwischenwert- als auch bei Tw-Ansatz gewährt. Dies ergibt sich uE aus dem Wort ›auch‹ in § 27 Abs 4c S 3 UmwStG idF des UntStFG. Ebenfalls hierzu s § 20 UmwStG nF Tz 223a, 224a und 227a.
Tz. 40d
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass auch für VG, die durch die Einbringung von BV in 2001 entstehen, der sog ›halbe St-Satz‹ des § 34 Abs 3 EStG idF des StSenkErgG zu gewähren ist. Damit wird die bisher bestehende Regelungslücke geschlossen. Der Begriff BV umfasst die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs, (Teil-)MU-Anteils und einer im BV gehaltenen Beteiligung. Dabei kann es sich auch um sog einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG handeln. Bei einer Beteiligung im BV muss es sich uE nicht um eine das gesamte Nenn-Kap der Gesellschaft umfassende Beteiligung handeln, da § 27 Abs 4c S 3 UmwStG nF - anders als § 20 Abs 5 S 4 UmwStG nF und § 20 Abs 5 S 3 UmwStG aF - einen Ausschluss der Tarifermäßigung für eine Beteiligung, die nicht das gesamte Nenn-Kap einer Gesellschaft umfasst, nicht enthält. Da es sich um eine den Stpfl begünstigende Regelung handelt, kommt eine Einschränkung der Tarifermäßigung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus uE nicht in Betracht. Ob dieses Ergebnis vom Gesetzgeber gewollt war, darf bezweifelt werden, da es für ein Jahr völlig unsystematisch zu der Gewährung einer Tarifermäßigung kommt. Ebenfalls hierzu s § 20 UmwStG nF Tz 231.
Die Tarifermäßigung ist ausgeschlossen, soweit der VG unter das Halbeinkünfteverfahren fällt. Hierbei kann es sich nur um den auf miteingebrachte Beteiligungen an Kap-Ges entfallenden VG handeln, der bereits unter das Halbeinkünfteverfahren fällt. In 2001 fällt der VG nur dann unter das Halbeinkünfteverfahren, wenn es sich um eine Beteiligung an einer ausl Kap-Ges oder an einer inl Kap-Ges handelt, die in 2001 ihr kj-gleiches Wj auf ein abw Wj umgestellt hat und die Einbringung nach Ablauf des in 2001 beginnenden und endenden Rumpf-Wj erfolgt. In den übrigen Fällen ist für Anteile an Kap-Ges das Halbeinkünfteverfahren frühestens ab 2002 anzuwenden. Wegen der zeitlichen Anwendung des § 3 Nr 40 EStG nF s § 3 Nr 40 EStG nF Tz 117 und Vfg der OFD Koblenz v 15.05.2001, DB 2001 Beil 4. Wegen der Sonderregelungen bei einbringungsgeborenen Anteilen s § 3 Nr 40 EStG nF Tz 56 ff.
Tz. 40e
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Für Beteiligungen iSd § 17 EStG hat die Vorschrift nur in den Fällen Bedeutung, in denen noch § 17 EStG 1999 anzuwenden ist. Fällt die Veräußerung bereits unter § 17 EStG nF ist stets das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden, mit der Folge, dass die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 EStG ausgeschlossen ist. Wegen der Frage, welche Anteile an Kap-Ges bereits in 2001 unter die Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens fallen s Tz 40d. Für Beteiligungen iSd § 17 EStG wird nicht die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 3 EStG idF des StSenkErgG gewährt. Ebenfalls hierzu s § 20 UmwStG nF Tz 228.
Tz. 40f
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Für einbringungsgeborene Anteile im PV war bei deren Einbringung und Ansatz zum Zwischenwert oder Tw bisher unstr die Tarifermäßigung nach § 34 Abs 1 EStG zu gewähren.
Für Einbringungen in 2001 enthält § 27 Abs 4c S 3 UmwStG idF des UntStFG keine Regelung, da es sich bei im PV gehaltenen einbringungsgeborenen Anteilen weder um BV noch um Beteiligungen iSd § 17 EStG handelt. Da die Einbringung nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG dem Grunde nach eine Veräußerung der Anteile durch Tausch darstellt (s Vor § 20 UmwStG nF Tz 32), ist uE § 34 EStG nF bei Tw-Ansatz anzuwenden, da nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG ein VG iSd § 16 EStG erzielt wird, der nach § 34 Abs 2 Nr 1 EStG nF begünstigt ist, soweit darin nicht Einkünfte enthalten sind, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen. Der Veräußerungspreis ergibt sich aus der Sonderregelung des § 20 Abs 4 S 1 UmwStG. Nicht gerechtfertigt ist uE die Gewährung des § 34 Abs 3 EStG idF des StSenkErgG in den Fällen, in denen die einbringungsgeborenen Anteile aus der Einbringung einer Beteiligung iSd § 17 EStG entstanden sind, da bei der Veräußerung einer Beteiligung iSd § 17 EStG der sog halbe St-Satz nach § 34 Abs 3 EStG idF des StSenkErgG nicht zu gewähre...