Tz. 188

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ein Antrag auf Werterhöhung kann die übernehmende Gesellschaft "in den Fällen des § 22 Abs 1 UmwStG" stellen, wenn ein Einbringungsgewinn I rückwirkend zu versteuern ist (s § 23 Abs 2 S 1 UmwStG).

Angesprochen ist die "sperrfristschädliche" Verfügung über Anteile, die aus der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils iSd §§ 20 Abs 1, 25 UmwStG unterhalb des gW erworben worden sind. Umfasste das eingebrachte BV auch Anteile an Kap-Ges oder Gen, sind in den Fällen des § 22 Abs 1 S 5 Hs 1 UmwStG insoweit die Aufstockungsregeln des § 23 Abs 2 S 3 UmwStG (s Tz 201, 206) anzuwenden.

Ergibt sich eine Werterhöhung der erworbenen WG aus anderen Gründen (zB infolge einer Bp beim Einbringenden mit der Feststellung, dass die angesetzten Werte zu niedrig sind), ist eine Aufstockung bei der Übernehmerin nach allg Grundsätzen vorzunehmen (s § 20 UmwStG Tz 214).

Die eine Option auf eine Werterhöhung auslösenden "Fälle des § 22 Abs 1 UmwStG" sind die Veräußerung der Anteile innerhalb der Sperrfrist gem § 22 Abs 1 S 1 UmwStG und die Verwirklichung der veräußerungsgleichen Vorgänge gem § 22 Abs 1 S 6 Nr 1 bis 6 UmwStG durch den Einbringenden. Dies ergibt sich auch aus dem Klammerzusatz in § 23 Abs 2 S 1 Hs 1 UmwStG. Fraglich ist, ob die Festsetzung eines rückwirkenden Einbringungsgewinns (nur) wegen Nichterbringung des Nachweises gem § 22 Abs 3 UmwStG (im Klammerzusatz nicht genannt) zu einem Antragsrecht auf Werterhöhung für die übernehmende Gesellschaft gem § 23 Abs 2 UmwStG führt. Die ist uE zu bejahen, weil gem der Rechtsfolge des § 22 Abs 3 S 2 UmwStG die dort bestimmte fiktive Anteilsveräußerung als auslösendes Moment an die Stelle der tats Veräußerung in § 22 Abs 1 S 1 UmwStG tritt und folglich den Tatbestand insoweit ersetzt und die Festsetzung des Einbringungsgewinns I bewirkt. Nach diesem Verständnis kann auch die rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung wegen fehlenden Nachw als Fall des § 22 Abs 1 UmwStG verstanden werden (was im Übrigen auch sachgerecht ist; ebenso s Bilitewski, in H//M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 81; s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 37; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 97; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 603).

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