Tz. 205

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Besteuerungsfolgen des § 21 Abs 2 S 1 Nr 3, 2. Alt UmwStG werden nicht bereits durch eine Kap-Herabsetzung ausgelöst. Denn über die Verwendung der durch die Herabsetzung des Nominalkap zur Verfügung stehenden Kap-Beträge ergeht ein gesonderter Gesellschafterbeschl (s Tz 172). Erst der Beschl über eine Kap-Rückzahlung und die Auskehrung des Kap führt zur Entstehung eines Entstrickungsgewinns. Die gilt selbst dann, wenn zum Zeitpunkt der Auskehrung die Kap-Herabsetzung noch nicht in das HReg eingetragen war. Der Anspruch auf eine Kap-Rückzahlung ist auch dann maßgebend, wenn sie eine gewisse Zeit nach der Kap-Herabsetzung erfolgt, weil zB das frei gewordene Kap zunächst in eine Rücklage eingestellt worden ist.

Bei der Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem Einlagenkonto (s § 27 KStG) ist für eine Gewinnrealisierung die Entstehung eines Auszahlungsanspruchs maßgebend.

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