9.5.1 Rechtsanspruch auf Stundung

 

Tz. 210

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

In den Fällen der Gewinnrealisierung der Ersatztatbestände der § 21 Abs 2 UmwStG, in denen dem AE keine Mittel zur St-Entrichtung zufließen (Antragsbesteuerung gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG, Ausschluss des inl Besteuerungsrechts gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG und verdeckte Einlage in eine Kap-Ges gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 4 UmwStG), besteht die Möglichkeit auf zinslose Ratenzahlung gem § 21 Abs 2 S 3 UmwStG der St-Schuld auf den Entstrickungsgewinn. § 21 Abs 2 S 3 UmwStG räumt dem AE – unabhängig von pers Härte und Unbilligkeit im Einzelfall (s § 222 AO) – einen Rechtsanspruch auf Stundung ein, sofern die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt (s Tz 211) ist (s Urt des BFH v 04.12.1991, BStBl II 1993, 362 unter 2.; s Rabback, in R/H/vL, 2. Aufl, § 27 UmwStG Rn 208). Eine Stundung der St auf den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG und auf den Gewinn aus einer Kap-Rückzahlung gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG kann aufgrund des klaren Wortlauts des § 21 Abs 2 S 3 UmwStG nur nach den allgemeinen Grundsätzen (s § 222 AO) erfolgen (s Urt des BFH v 13.07.1994, BFH/NV 1995, 935 unter 3.). Die stlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Stundung ergeben sich aus § 21 Abs 2 S 3–6 UmwStG (s Tz 211 – 225) und nur bei dem Entstrickungstatbestand gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG (Ausschluss des inl Besteuerungsrechts) für bestimmte Fälle aus § 6 Abs 5 AStG idF des SEStEG iVm § 27 Abs 3 Nr 3 S 2 UmwStG idF des SEStEG, wenn die ESt betroffen ist und die St noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (s Tz 152a, 225a). Die Stundung gem § 6 Abs 5 AStG idF des SEStEG ist von Amts wegen auszusprechen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 27.13).

Zur Vereinbarkeit der Stundungsregelungen gem § 21 Abs 2 S 3ff UmwStG und § 6 Abs 5 AStG idF des SEStEG mit EU-Recht in den Fällen der Entstrickungsbesteuerung (s § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG)Tz 152a.

Die Stundungsregelungen des § 21 Abs 2 S 3ff UmwStG sind durch Verweis in § 20 Abs 6 UmwStG (1995) auch auf einen (Entstrickungs-)Einbringungsgewinn bei einem ausl Einbringenden anzuwenden (erzwungener Tw-Ansatz der Sacheinlage bei fehlendem inl Besteuerungsrecht für die einbringungsgeborenen Anteile).

9.5.2 Voraussetzung für die Stundung

 

Tz. 211

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Der Stundungsanspruch steht dem AE zu, der ESt oder KSt auf einen Gewinn aus den Tatbeständen nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1, 2 oder 4 UmwStG schuldet. Bei einer Zusammenveranlagung gem §§ 26, 26b EStG kann die Stundungsmöglichkeit von beiden Eheleuten geltend gemacht werden (s Urt des BFH v 04.12.1991, BStBl II 1993, 362 unter 2.).

Nach § 21 Abs 2 S 3 UmwStG ist eine Stundung nur dann zu gewähren, wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. Dies gilt nicht nur für St-Ausländer im Fall der Aufdeckung stiller Reserven gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG, sondern grds für alle Entstrickungssachverhalte der § 21 Abs 2 S 1 Nr 1, 2 und 4 UmwStG. Nach Verw-Auff gelten für die Frage der Sicherheitsleistung (dh ob überhaupt eine Sicherheitsleistung zu fordern ist und in welcher Höhe diese zu leisten ist) in Ermangelung einer Regelung in § 21 Abs 2 S 3ff UmwStG die Grundsätze des § 222 AO (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 21.10; s Rabback, in R/H/vL, 2. Aufl, § 27 UmwStG Rn 208). Die Vorschriften der §§ 241 bis 248 AO regeln die Art und das Verfahren der Sicherheitsleistung (s Schr des BMF v 15.07.1998, BStBl I 1998, 630 zu §§ 241 bis 248). Die für die Bundes-Fin-Verw bekannt gegebenen Bestimmungen über Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauch-St und Zollverfahren (kurz SilDV, Vorschriftensammlung Bundes-Fin-Verw, S 1450) sind – soweit sie Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauch-St-Verfahren betr – für den Bereich der Besitz- und Verkehrs-St entspr anzuwenden (s Schr des BMF v 14.02.2000, BStBl I 2000, 190, 266; s AEAO zu §§ 241 bis 248 Nr 2). Die Kosten der Sicherheitsleistung treffen den Stpfl.

Es stellt sich die Frage, ob die Obliegenheit einer Sicherheitsleistung bei der Entstrickungsbesteuerung gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG mit dem EU-Recht vereinbar ist. Nach § 27 Abs 3 Nr 3 S 2 UmwStG idF des SEStEG sind zwar hier die Stundungsregeln des § 6 Abs 5 AStG idF des SEStEG anzuwenden, bei denen eine Sicherheitsleistung entfällt. Auf Grund des Rechtsgrundverweises gilt dies jedoch nur in den Fällen des § 6 Abs 5 S 1–3 AStG (s Tz 225a; dazu auch s § 27 UmwStG Tz 16, 17; s Rabback, in R/H/vL, 2. Aufl, § 27 UmwStG Rn 222ff). Folglich werden zB alle Entstrickungssachverhalte mit Kö als AE einbringungsgeborener Anteile oder mit natürlichen Personen als AE, die in ein Drittland wegziehen, weiterhin nach § 21 Abs 2 S 3ff UmwStG beurteilt. Hier ist festzustellen, dass es grds mit den Grundfreiheiten des AEUV vereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat iRe Stundung eine (Bank-)Sicherheit einfordert. Allerdings muss die Fin-Beh nach den speziellen Umständen jedes Einzelfalls die Frage der Sicherheitsleistung von einer Bewertung des tats Risikos der Nichteinbringung der St auf den Enstrickungsgewinn (zB Frage...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?