Tz. 217
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Die Stundung wird gem § 21 Abs 2 S 5 UmwStG beendet, wenn die Anteile während des Stundungszeitraums veräußert werden. Der Zeitpunkt der Veräußerung, dh der Übergang des wirtsch Eigentums an den Anteilen, ist maßgebend. Der Begriff der Veräußerung ist unter Beachtung des besonderen Zwecks der Vorschrift zu verstehen. Dieser besteht darin, in der Veräußerung einen Liquidationszufluss aus den Anteilen zu sehen und somit eine Stundungsberechtigung zu versagen. Daher ist ohne Bedeutung, ob die Veräußerung zu einem stlichen Gewinn oder Verlust führt; entscheidend ist vielmehr der Anspruch des AE auf den Veräußerungspreis. Die Einbringung der Anteile in eine Kap-Ges gem §§ 20 Abs 1 S 2 oder 23 Abs 4 UmwStG ist jedoch keine Veräußerung iSd § 21 Abs 2 S 5 UmwStG (glA s S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 140für Einbringungen ab 01.01.2000; aA s W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 434). Die neuen Anteile treten an die Stelle der eingebrachten Anteile, ohne dass hierdurch ein Liquidationszufluss eintritt. Außerdem würde es der St-Vergünstigung des § 20 UmwStG entgegenstehen, wenn eine Sacheinlage zur Versagung der Stundungsregelung für einbringungsgeborene Anteile aus einer vorausgehenden Einbringung nach § 20 UmwStG führen würde (aus diesem Grunde sind Sacheinlagen auch aus dem Veräußerungsbegriff bei § 26 Abs 2 S 1f UmwStG ausgenommen). Etwas anders gilt, wenn dem AE bei der Einbringung neben den neuen Anteilen an der aufnehmenden Kap-Ges auch andere WG (zB ein Gesellschafterdarlehen) gewährt werden.
Anders als die Sacheinlage in eine Kap-Ges dürfte die Sacheinlage in eine Pers-Ges nach § 24 UmwStG zu einer Veräußerung iSd § 21 Abs 2 S 5 UmwStG führen (glA s W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 434; S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 140). Wenn nämlich der Gesetzgeber in § 21 Abs 2 S 6, 3. Alt UmwStG die Umwandlung der Kap-Ges, an der die Anteile bestehen, in eine Pers-Ges als Grund für eine Stundungsbeendigung wertet, muss dies auch für den Erwerb einer MU-Stellung infolge der Einbringung der Anteile gelten.
Unter Veräußerung ist die (voll oder teil-)entgeltliche Übertragung der Anteile gegen Geld oder im Tauschwege gegen sonstige WG auf einen anderen Rechtsträger zu verstehen. Keine Veräußerung ist daher die Entnahme oder Einlage der Anteile in ein Einzelunternehmen des AE oder eine Pers-Ges oder die verdeckte Einlage in eine Kap-Ges.
Eine Anteilsveräußerung ist auch gegeben, wenn die Kap-Ges, an der die einbringungsgeborenen Anteile bestehen, in eine Pers-Ges umgewandelt wird, der AE aber an der Umwandlung nicht teilnimmt und in bar abgefunden wird. In diesem Fall veräußert der abgefundene AE die einbringungsgeborenen Anteile iSd § 21 Abs 2 S 5 UmwStG mit Eintragung der Umwandlung im H-Reg (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 02.10).
Tz. 218
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Wird nur ein Teil der Anteile veräußert, deren stille Reserven nach den § 21 Abs 2 S 1 Nr 1, 2 oder 4 UmwStG realisiert worden sind, ist – unabhängig von der Höhe des erzielten Kaufpreises und der noch ausstehenden St-Schuld – uE die Stundung nur insoweit zu beenden, wie es dem Bruchteil der veräußerten Beteiligung entspr. Der AE kann nämlich bei späterer Veräußerung zB der Hälfte der Anteile im Anschluss an einen Entstrickungsantrag gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG für die gesamte Beteiligung nicht schlechter gestellt werden, als wenn er von vornherein die Hälfte der Beteiligung veräußert hätte und für den Rest die Versteuerung nach § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG (mit der Folge der Ratenzahlung) beantragt hätte.