Ausgewählte Literaturhinweise:
Leisner, St-Entstrickung für gemeinnützige Zwecke (§ 13 Abs 4 und 5 KStG), IFSt, Grüner Brief Nr 332, 1994;
Dötsch/Jost, Die KStR 1995, AbschnXII: Beginn und Erlöschen einer St-Befreiung, Beil 4 zu DB 8/1996;
Schauhoff, Die Bedeutung des § 13 KStG für gemeinnützige Kö, DStR 1996, 366;
Thiel, Die gGmbH, GmbHR 1997, 10;
Schmidt/Fritz, Besteuerung stiller Reserven bei wG gemeinnütziger Kö, DB 2002, 2509;
Esmeier, Die Bedeutung des § 13 KStG beim Beginn und Erlöschen der KStBefreiung, Aachen 2006.
1 Sinn und Inhalt des § 13 KStG
Tz. 1
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Die Vorschrift des § 13 KStG regelt die Einkommensermittlung in den Fällen, in denen eine bisher stpfl Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse in vollem Umfang oder tw von der KSt befreit wird oder umgekehrt eine bisher stbefreite Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse in vollem Umfang oder tw stpfl wird.
Für beschr Stpfl gilt die Regelungen des § 13 KStG nur insoweit, als eine StBefreiung nach § 5 Abs 1 KStG überhaupt in Betracht kommt. Mit dem JStG 2009 v. 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wurde der Anwendungsbereich des § 5 KStG aus Anlass des Urt des EuGH v 14.09.2006 (C-386/04, EuGHE I 2006, 8203, Centro die Musicologia Walter Stauffer) auf bestimmte beschr stpfl Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 ausgedehnt.
Aber: Nach § 1 Abs 2 AO ist jedoch Voraussetzung für die StVergünstigung ein struktureller Inlandsbezug. Vgl hierzu im Einzelnen die Ausführungen in den Tz 8–11 zu § 5 Abs 1 Nr 9 KStG.
Tz. 2
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
§ 13 KStG gilt nicht nur für solche Fälle, in denen die betroffene Kö den Wechsel zwischen Stpfl und StFreiheit selbst verursacht hat (zB durch Änderung ihres Geschäftszwecks oder ihrer Tätigkeit), sondern auch, wenn eine StBefreiung kraft Gesetzes eintritt oder wegfällt.
Die Vorschrift des § 13 KStG stellt eine zusätzliche "punktgenaue" Regelung für die Fälle des Wechsels von der StPflicht zur StFreiheit bzw des umgekehrten Wechsels dar, auf die – beim Wechsel zur StFreiheit – die allgemeinen Regelungen des § 16 EStG bzw des § 11 KStG für Kö iSd § 8 Abs 2 KStG sowie – beim Wechsel zur StPflicht – die Regelungen des § 6 Abs 1 Nr 6 und 7 EStG nicht anwendbar sind (ebenso s Schauhoff, DStR 1996, 366, der § 13 KStG als "besonderen ges Realisierungstatbestand" bezeichnet). Die Vorschrift ist daher nicht als tw entbehrlich anzusehen (ebenso s Leisner, IFSt, Grüner Brief 332, 26, 29, 31). S auch Kirchhain, in R/H/N, § 13 KStG, Rn 6.
Die Vorschrift des § 13 KStG ist "Kö-bezogen" bzw auf die Gesamttätigkeit (s § 13 Abs 1 und 2 KStG) oder Teiltätigkeiten (s § 13 Abs 5 KStG) der Kö bezogen, nicht dagegen "WG-bezogen".
Aber: § 13 KStG gilt uE nur für den Wechsel zwischen StPflicht und StFreiheit (s § 13 Abs 1 und § 13 Abs 5 iVm § 13 Abs 1 KStG) bzw zwischen StFreiheit und StPflicht (s § 13 Abs 2 und § 13 Abs 5 iVm § 13 Abs 2 KStG). Wichtig: Kein Fall des § 13 KStG ist anzunehmen, wenn rückwirkend im Rahmen der Nachversteuerung nach § 61 Abs 3 und § 63 Abs 2 AO die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. S hierzu Tz 174–176 zu § 5 Abs 1 Nr 9 KStG sowie Märtens, in Gosch, 3. Aufl, § 13 KStG, Rn 5.
Das hat einerseits zur Folge, dass bei stfreien Kö mit partieller StPflicht Entnahmen aus dem stpfl in den stfreien Bereich und Einlagen aus dem stfreien in den stpfl Bereich nicht unter § 13 KStG fallen, sondern nach § 6 Abs 1 Nr 4 und 5 EStG zu beurteilen sind. Das gilt auch für Kö iSd § 8 Abs 2 KStG, bei denen zwischen "stverhaftetem BV" und stfreiem BV zu unterscheiden ist (detailliert hierzu s Tz 94).
Eine Neuaufnahme stpfl oder stfreier Tätigkeiten fällt daher nicht unter § 13 KStG. Hierzu s Tz 120 für die Eröffnung eines neuen stpfl Bereichs.
Auch die Beendigung einer stfreien oder stpfl Tätigkeit fällt uE nicht unter § 13 KStG. Hierzu s Tz 74, 87 – 90, 92–94, 96–99für die Beendigung einer stpfl Tätigkeit durch Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Betriebsverpachtung. Dies gilt uE auch dann, wenn anschließend WG des beendeten stpfl Bereichs in den stfreien Bereich übernommen werden (hierzu, insbes zu der tw abw Auff der Fin-Verw s Tz 93).
Tz. 3
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Zweck des § 13 KStG ist die systemgerechte Abgrenzung des stpfl vom stfreien Bereich und stellt sicher,
- dass beim Wechsel von der StPflicht zur StFreiheit stille Reserven des BV, die in der Zeit der StPflicht entstanden sind, nicht im Nachhinein stfrei gestellt werden (s § 13 Abs 1 iVm Abs 3 S 1 KStG),
- dass beim Wechsel von der StFreiheit zur StPflicht stille Reserven, die in der Zeit der StFreiheit entstanden sind, nicht im Nachhinein versteuert werden (s § 13 Abs 2 iVm Abs 3 S 1 KStG).
Der Vorschrift liegt der gleiche Rechtsgedanke zugrunde, der auch in den Fällen der Auflösung einer Kap-Ges nach § 11 KStG oder der Entnahme von WG aus einem BV zur Besteuerung der zu Lasten des Gewinns gebildeten Reserven führt (BT-Drs 7/140 S 345).
Eine Sonderregelung für nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö, soweit sie nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG spendenbegünstigte Zwecke verfolgen (Bw-Fortführung), enthält § 13 Abs 4 KStG.
Die St-Entstrickung tritt auch ein, ...