1 Aufhebung des § 50 c EStG durch das StSenkG
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach § 52 Abs. 59 EStG n.F. ist § 50 c EStG (Verbot ausschüttungsbedingter Gewinnminderungen nach vorherigem Anteilserwerb von einem Nichtanrechnungsberechtigten oder von einem nicht stpfl. anrechnungsberechtigten Veräußerer) weiter anzuwenden, wenn für die Anteile vor Ablauf des ersten Wj., in dem bereits neues Recht gilt, ein Sperrbetrag zu bilden war.
M.a.W.: Die Neubildung eines Sperrbetrags ist nur noch bis zum Ablauf des VZ 2001 (bei abweichendem Wj. 2000/2001: bis zum Ablauf des Wj. 2001/2002 der Kap.Ges., an der die Anteile bestehen) möglich (gl. A. Willibald/Schmitt, in Oppenhoff & Rädler, Hrsg., Ref. der Unternehmensbesteuerung, Schäffer-Poeschel Vlg, 2000 S. 202; und Rödder, in Schaumburg/Rödder, UnternehmensStRef. 2001, Beck-Vlg, 2000 S. 455; a.A., u.E. unzutreffend: Jakobs/Wittmann, GmbHR 2000 S. 1015, 1020).
Bis zum Ablauf der in § 50 c EStG geregelten 10jährigen Sperrzeit sind ausschüttungsbedingte Gewinnminderungen auch im neuen Recht nicht anzuerkennen.
Ein bestehender Sperrbetrag erhöht auch einen Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 5 UmwStG n.F.
Hinsichtlich der letztmaligen Anwendung des § 50 c EStG gilt im Einzelnen (vgl. Dötsch/Pung, Beil. 10/2000 zu DB 34/2000 S. 27):
1. |
Kö, an der die Anteile bestehen, hat Kj. = Wj.:
a) |
Erwerb der Anteile bis zum Ablauf des Wj. 2001: Sperrbetrag ist zu bilden. |
b) |
Erwerb der Anteile ab 2002: Es ist kein Sperrbetrag mehr zu bilden. |
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2. |
Kö, an der die Anteile bestehen, hat abw. Wj. 2000/2001:
a) |
Erwerb der Anteile bis zum Ablauf des Wj. 2001/2002: Sperr#betrag ist zu bilden. |
b) |
Erwerb der Anteile ab Wj. 2002/2002: Es ist kein Sperrbetrag mehr zu bilden. |
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3. |
Kö, an der die Anteile bestehen, hat in 2001 das Wj. von Wj. = Kj. auf abw. Wj. umgestellt:
a) |
Erwerb der Anteile bis zum Ablauf des Rumpf-Wj. 2001: Sperrbetrag ist zu bilden. |
b) |
Erwerb der Anteile ab Wj. 2001/2002: Es ist kein Sperrbetrag mehr zu bilden. |
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4. |
Kö, an der die Anteile bestehen, hat in 2001 das Wj. von abw. Wj. auf Wj. = Kj. umgestellt:
a) |
Erwerb der Anteile bis zum Ablauf des Rumpf-Wj. 2001: Sperrbetrag ist zu bilden. |
b) |
Erwerb der Anteile ab Wj. 2002: Es ist kein Sperrbetrag mehr zu bilden. |
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2 Zum Verhältnis des § 50 c EStG zu § 3 c Abs. 2 EStG n.F. und zu § 8 b Abs. 3 KStG n.F.
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Im Gesetz nicht angesprochen ist die Frage, ob bei einer ausschüttungsbedingten Tw-Abschr. bzw. einem ausschüttungsbedingten Veräußerungsverlust die stliche Nichtanerkennung nach § 50 c EStG oder nach § 3 c Abs. 2 EStG n.F. bzw. § 8 b Abs. 3 KStG n.F. Vorrang hat. Von Bedeutung ist das für die Höhe des noch 10 Jahre nach dem Systemwechsel fortzuführenden Sperrbetrags, der sich bei Nichtanerkennung gem. § 50 c EStG verringert, nicht jedoch bei Nichtanerkennung nach § 3 c Abs. 2 EStG n.F. bzw. nach § 8 b Abs. 3 KStG n.F. U.E. besteht ein Vorrang des § 50 c EStG (analog zu § 17 EStG 1999, Tz. 191 r).
3 BFH-Urteil vom 15.12.1999 (DB 2000 S. 600)
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
1. |
Werden alte Aktien eines Emittenten cum Dividende veräußert, so erlangt der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen Aktien, wenn er am Tag des Erwerbs junge Aktien desselben Emittenten ex Dividende an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. Gleiches gilt beim Ankauf von Aktien cum Dividende und beim anschließenden zeitnahen Rückverkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien ex Dividende durch voneinander unabhängige Geschäfte. |
2. |
Die sog. Börsenklausel in § 50 c Abs. 8 S. 2 EStG 1987/1990 a.F. ist einschränkungs- und vorbehaltlos. Sie erfaßt deshalb nicht nur börsentypische (anonyme Geschäfte, sondern auch solche, denen Individualvereinbarungen zugrunde liegen, die darauf abzielen, Kursrisiken durch Rückkaufsvereinbarungen zu einem festgelegten Rückkaufspreis auszuschalten. |
3. |
§ 50 c EStG 1987/1990 enthält besondere Regelungen zur Vermeidung von Mißbräuchen steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Durch diese wird die allgemeine abgabenrechtliche Mißbrauchsvorschrift des § 42 AO 1977 nach Tatbestand und Rechtsfolgen verdrängt. Das gilt auch bei Geschäften ›über die Börse‹ i.S.d. sog. Börsenklausel in § 50 c Abs. 8 S. 2 EStG 1987/1990 a.F. |
4 BMF-Schreiben vom 06.10.2000 (DB 2000 S. 2247)
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Bei dem Dividenden-Stripping handelt es sich um Gestaltungen, durch die sich Anteilseigner, die nicht zur Anrechnung von KSt berechtigt sind, den Vorteil dieser Anrechnung verschaffen. Dies geschieht i.d.R. durch kurzfristigen Verkauf und Rückkauf von Anteilen inl. Kap.Ges. an anrechnungsberechtigte AE.
Der BFH vertritt in dem Urteil vom 15. 12. 1999 (DB 2000 S. 600) die Auffassung, das wirtsch. Eigentum an veräußerten Aktien cum Dividende und damit auch die üblicherweise mit solchen Transaktionen verbundenen Kursrisiken ginge unabhängig davon auf den Erwerber über, ob diese Aktien unmittelbar nach dem jeweiligen Bezugstermin in Gestalt gleichwertiger Aktien ex Dividende oder junger Aktien durch separate Geschäfte zurückveräußert werden. Er hat ferner derartige Geschäfte auch dann den Börsengeschäften i.S.v. § 50 c Abs. 8 S. 2 EStG a.F. zugerechnet, wenn die Anonymität des Börsenhandels im Einzelfall nicht gewahrt ist und nicht zu Börsenkursen abgerechnet wird...