Ausgewählte Literaturhinweise:

Eilers, Gemeinschaftsrechtliche Anwendungsrestriktionen für § 42 AO, DB 1993, 1156;

Centrale-Gutachtendienst, Umwandlung einer GmbH in eine Einzelfirma und Konfusion von Verbindlichkeiten und Forderungen, GmbHR 1998, 826;

Pyszka, Forderungsverzicht des Gesellschafters gegenüber seiner Pers-Ges, BB 1998, 1557;

Gosch, Pensionszusage bei Umwandlung der Gesellschaftsform, BetrAV 2001, 137:

Neumann, Behandlung von Pensionszusagen an Ges-GF bei Umwandlung einer GmbH auf eine Pers-Ges, GmbHR 2002, 996;

Ley, ErtrSt-Brennpunkte bei der Liquidation einer GmbH & Co KG, KÖSDI 2005, 14815;

Fuhrmann/Demuth, Pensionszusagen bei Unternehmensumwandlung, -verkauf und -einstellung, KÖSDI 2006, 15082;

Gille, Missbrauchstypisierungen im neuen UmwSt-Recht: Verstoß gegen die FRL?, IStR 2007, 194;

Dommermuth, Direktzusage bei Umwandlung, NWB, F 18, 4319;

Krohn/Greulich, Ausgewählte Einzelprobleme des neuen UmwSt-Rechts aus der Praxis, DStR 2008, 646;

Behrendt/Klages, Verschmelzung in der Krise als St-Risiko? Zur Besteuerung von Konfusionsgewinnen vor dem Hintergrund des § 8b Abs 3 KStG, GmbHR 2010, 190;

Töben, Eilvorlage: Praktikables Krisen-StR dringender denn je – Ein Appell an Gesetzgeber und Verwaltung, FR 2010, 249;

IDW, IDW Stellungnahme zum Entw des UmwSt-Erl (UmwStE-E), Ubg 2011, 549;

Neu/Schiffers/Watermeyer, Praxisrelevante Schwerpunkte aus dem UmwStE-Entw, GmbHR 2011, 729;

Pyszka/Jüngling, Umwandlung von Kap-Ges in Personenunternehmen, BB-Special 1.2011, 4;

Bron, Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Übernahmefolgegewinnen (§ 6 UmwStG), DStZ 2012, 609;

Schell/Krohn, Ausgewählte praxisrelevante "Fallstricke" des UmwStE 2011 (Teil 3), DB 2012, 1172;

Schulze zur Wiesche, Die Umwandlung von Kap-Ges in Pers-Ges nach dem UmwSt-Erl 2011 – Teil II –, StBp 2012, 280, 283;

Stimpel, Umwandlung von Kap-Ges in Pers-Ges nach dem UmwSt-Erl 2011, GmbHR 2012, 123, 132;

Fuhrmann, Pensionszusagen bei Unternehmensumstrukturierungen, DStZ 2015, 425.

1 Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 87 – ET: 08/2016

§ 6 UmwStG regelt die Besteuerung von sog Übernahmefolgegewinnen in den Fällen des Vermögensübergangs von einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf den alleinigen Gesellschafter der Kö. Er ergänzt die §§ 4 und 5 UmwStG, die die Vorschriften über die Ermittlung des Übernahmeergebnisses enthalten. Die Vorschrift ist unabhängig davon anwendbar, ob die Umwandlung zu Bw, Zwischenwerten oder gW erfolgt. § 6 UmwStG erfasst nach Inkrafttreten des SEStEG auch grenzüberschreitende Verschmelzungen. Voraussetzung für die Anwendung des § 6 UmwStG ist, dass die Übernehmerin im Inl unbeschr oder beschr stpfl ist. GlA s Schnitter (in F/M, § 6 UmwStG Rn 11) und s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 6 UmwStG Rn 8). Wegen der Frage, auf welche Umwandlungsarten § 6 UmwStG iRd Vermögensübergangs von einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf den alleinigen Gesellschafter der Kö anzuwenden ist, s § 4 UmwStG Tz 2.

§ 6 UmwStG ist darüber hinaus auch auf folgende Umwandlungsvorgänge anzuwenden:

Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung sowie Teilübertragung einer Kö auf eine andere Kö (s § 12 Abs 4 UmwStG bzw § 15 Abs 1 S 1 iVm § 12 Abs 4 UmwStG). Nach § 12 Abs 4 UmwStG ist § 6 UmwStG insges entspr anzuwenden für den Teil des Gewinns aus der Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten, der der Beteiligung der übernehmenden Kö am Grund- oder Stamm-Kap der übertragenden Kö entspr (hierzu s § 12 UmwStG Tz 81 ff).
Einbringung in eine Kap-Ges oder Genossenschaft (s § 23 Abs 6 UmwStG; hierzu s § 23 UmwStG Tz 150) oder in eine Pers-Ges (s § 24 Abs 4, 1. Hs iVm § 23 Abs 6 UmwStG). § 23 Abs 6 UmwStG ordnet nur eine entspr Anwendung des § 6 Abs 1 und 3 UmwStG an.

Zur Anwendbarkeit des § 6 UmwStG in den Fällen des Formwechsels (s § 9 S 1, § 25 iVm § 23 Abs 6 UmwStG) gilt Folgendes:

Da bei einem Formwechsel nicht zwei Rechtsträger nach einem Umwandlungsvorgang in einen Rechtsträger zusammenfallen, ist die Vorschrift des § 6 Abs 1 UmwStG nicht anwend bar, da diese denknotwendig voraussetzt, dass die beteiligten Rechtsträger als Gläubiger und Schuldner bereits vor der Umwandlung bestanden haben müssen und sich iRd Umwandlung Gläubiger- und Schuldnerschaft vereinigen. Ebenso s Bron (DStZ 2012, 609, 610). AA s Haritz (in H/M, 4. Aufl, § 6 UmwStG Rn 5). Die Anwendung des § 6 Abs 2 UmwStG ist uE hingegen auch iR eines Formwechsels nach § 9 S 1 UmwStG bzw § 25 UmwStG denkbar. GlA s Schnitter (in F/M, § 6 UmwStG Rn 12), s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 6 UmwStG Rn 3) und s Bron (DStZ 2012, 609, 611). Widmann (in W/M, § 6 UmwStG Rn 16) hält hingegen wohl auch § 6 Abs 1 UmwStG in den Fällen des Formwechsels für anwendbar.

§ 6 Abs 1 UmwStG kann auch iR einer Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung durch Neugründung zur Anwendung kommen, wenn die Forderungen und Schulden zwischen mehreren Kö bestehen und diese gemeinsam auf die übernehmende Pers-Ges verschmolzen werden (s Tz 11). Ebenfalls denkbar ist die Anwendung des § 6 Abs 2 UmwStG in den Fällen einer Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung durch Neugründung. GlA s Bron (DStZ 2012, 609, 610). Eine Konfus...

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