0 Gegenüberstellung von Verwaltungsauffassung und BFH-Rechtsprechung

 

Tz. 0

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

 
Rechtsfrage VerwAuff Rn im BMF-Schr v 16.04.1999 BFH-Rspr BFH-Urt – Fundstelle Tz der nachstehenden Kommentierung
1. Wechsel des mittelbaren AE der Verlust-Kö
st-schädlich 28 st-unschädlich BStBl. II, 2004, 616 57ff
2. Pers.Ges als Gesellschafterin der Verlust-Kö
AE der Verlust-Kö sind die MU 28 AE der Verlust-Kö ist die PersGes BStBl II 2004, 614 52
3. Neues BV iSd § 8 Abs 4 KStG: Nur Anlage- oder auch Umlaufvermögen?
Aktivvermögen 09 Anlagevermögen stets. Umlaufvermögen zumindest bei Branchenwechsel

BStBl II 2008, 988. Anzuwenden nach dem BMF-Schr v 04.12.2008 (BStBl I 2008, 1033) auf Branchenwechsel und vergleichbare Sachverhalte.

Falls Übertragung der Anteile vor dem 01.01.2009 stattgefunden hat, auf Antrag Weiteranwendung der Tz 9 des BMF-Schr.
76ff
4. BV-Zuführung in Fällen des Branchenwechsels
Neben betragsmäßiger auch gegenständliche Betrachtung 10 Grds wie FinVerw, aber bei Branchenwechsel verschärfte Anwendung des § 8 Abs 4 KStG BStBl II 2008, 988 und 986. Anzuwenden nach dem BMF-Schr v 04.12.2008 (BStBl I 2008, 1033). 108ff
5. Zuführungs- oder Saldobetrachtung bezgl BV-Zuführung bei Ersatzbeschaffung?
Nur auf Saldo der BV-Mehrung abstellen 09 Gesamtbetrag des Ersatz-WG ist neues BV
(Ausfluss der gegenständlichen Betrachtung)

BStBl II 2002, 392 und II 2008,988. Anzuwenden nach dem BMF-Schr v 04.12.2008 (BStBl I 2008, 1033) auf Branchenwechsel und vergleichbare Sachverhalte.

Falls Übertragung der Anteile vor dem 01.01.2009 stattgefunden hat, auf Antrag Weiteranwendung der Tz 9 des BMF-Schr.
78ff
6. Innen-/Außenfinanzierung
Neues BV muss von außerhalb der Verlust-Kö kommen 09 Auch innenfinanzierte BV-Zuführung ist st-schädlich
(zumindest bei Branchenwechsel)
BStBl II 2002, 392 und II 2008,988. Anzuwenden, da Nichtanwendungserl v 17.06.2002 (BStBl I S. 629) durch BMF-Schr v 04.12.2008 aufgehoben? 83ff
7. Zuführungszeitraum (zeitlicher Zusammenhang zwischen AE-Wechsel und BV-Zuführung)
Urspr 5 Jahre Neu: 2 Jahre 12 1 Jahr BStBl II 2007, 602; Anzuwenden nach dem BMF-Schr v 02.08.2007, BStBl I 2007, 624. 129
8. Sachlicher Zusammenhang zwischen AE-Wechsel und BV-Zuführung
Urspr: Nicht erforderlich. Neu: Bei BV-Zuführung innerhalb von 2 Jahren unterstellt.   Sachlicher Zusammenhang erforderlich BStBl II 2007, 602; Anzuwenden nach dem BMF-Schr v 02.08.2007, BStBl I 2007, 624 127ff
9. Anwendung der Generalklausel in § 8 Abs 4 S 1 KStG
Allgemeine Ausführungen 24–32

a) Übernahme von Bürgschaften/Einräumung von Sicherheiten für Bankkredite;

b) Abtretung von gegen die Verlust-KapGes gerichteten Forderungen;

c) KapErhöhung u Sacheinbringung

a) BStBl II 2002, 392. Anzuwenden, da Nichtanwendungserl. v 17.06.2002 (BStBl I S 629) durch BMF-Schr v 04.12.2008 aufgehoben?

b) BStBl. II 2004, 468

c) BFH/NV 2009, 497
130ff
10. Umfang des Abzugsverbots
Untergang desjenigen Verlustabzugs, der im Zeitpunkt des Zusammentreffens von AE-Wechsel und BV-Zuführung noch vorhanden ist. 33 Untergang desjenigen Verlustabzugs, der im Zeitpunkt des AE-Wechsels vorhanden ist. BStBl II 2008, 988. Anzuwenden nach dem BMF-Schr v 04.12.2008, BStBl I 2008, 1033. Falls Übertragung der Anteile vor dem 01.01.2009 stattgefunden hat, auf Antrag Weiteranwendung der Tz 33 des BMF-Schr. 181ff

1 Ermittlung eines steuerlichen Verlusts

 

Tz. 1

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Seit seiner Änderung durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) spricht § 10d EStG, der vorher an "Verluste" anknüpfte, von "negativen Einkünften, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink nicht ausgeglichen werden". Die Neufassung war durch § 2 Abs 3 EStG idF des oa ÄndG bedingt, der den Ausgleich zwischen positiven und negativen Eink begrenzte. Bei der Wiederaufhebung des § 2 Abs 3 EStG durch das sog Korb II-Gesetz v 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840) wurde § 10d EStG aber nicht wieder rückgeändert. § 8 Abs 4 KStG knüpft durchgängig an "Verluste" an.

 

Tz. 2

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Maßgebend für die Ermittlung des stlichen Verlusts einer Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse sind die estlichen Vorschriften, die durch kstliche Sondervorschriften ergänzt werden (insbes s §§ 9, 10 KStG).

Im Einzelnen gilt für die Verlustermittlung speziell bei Kö Folgendes: Eink, die auf Grund einer sachlichen St-Befreiung nicht der KSt unterliegen, zB stfreie Zinseinnahmen (s § 3a EStG), nach § 8b KStG außer Ansatz bleibende Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen sowie Mitgliederbeiträge (s § 8 Abs 5 KStG) sind weder mit einem ohne sie in demselben VZ entstehenden Verlust noch mit einem abzb Verlust aus einem anderen VZ zu verrechnen.

 

Tz. 3

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Die nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG abzb Spenden sind bei der Ermittlung des Einkommens vor dem Verlustabzug zu berücksichtigen. Sie sind dementspr – anders als bei der ESt – auch in die Berechnung des abzb Verlustes einzubeziehen (s Urt des BFH v 21.10.1981, BStBl II 1982, 177), dh sie erhöhen einen Verlustrück- oder -vortrag (s § 8 Abs 1 KStG Tz 27). Da zumindest Kap-Ges eine außerbetriebliche Sphäre nicht haben könn...

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