Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Freianteile sind Anteilsrechte, die eine Kap-Ges ihren Gesellschaftern ohne entspr Gegenleistung gewährt. Werden diese iRe Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den Vorschriften der §§ 207ff AktG bzw §§ 57cff GmbHG durch Umwandlung von Rücklagen gewährt, so handelt es sich nach § 1 KapErhStG (BGBl I 1967, 367) nicht um Eink iSd § 2 Abs 1 EStG. Eine Doppelmaßnahme in Form einer Ausschüttung der Rücklagen und anschließender Einlage des Kap-Erhöhungsbetrages, ist darin nicht zu sehen.
Den Gesellschaftern wird dadurch auch kein Vermögenswert zugewandt, der als vGA anzusehen wäre, denn ihr Beteiligungswert an der Kap-Ges wird dadurch nicht erhöht, sondern nur auf eine größere Zahl von Anteilen mit einem insges höheren Nennbetrag verteilt.
Zum Verzicht einer Kap-Ges auf die Teilnahme einer Kap-Erhöhung bei einer TG zugunsten ihres Gesellschafters oder einer ihm nahe stehenden Pers s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Verzicht" Tz 2ff. Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1452ff.
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