Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Überschreiten die eine Kö beherrschenden Gesellschafter ihre Kompetenzen, indem sie Handlungen für die Kö vornehmen, die zu einer Vermögensminderung bzw verhinderten Vermögensmehrung führen, so sind auch diese Rechtshandlungen einem Organ der Kö zuzurechnen und führen wegen Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis idR zu einer vGA; s Urt des BFH v 18.07.1990 (BStBl II 1991, 484).

Diese Grundsätze wurden inzwischen dahingehend modifiziert, dass es auf eine Handlung der Organe der Kö dann nicht ankommt, wenn diese durch Tun oder Unterlassen einem Gesellschafter oder einer ihm nahe stehenden Pers die Möglichkeit verschafft haben, über Gesellschaftsvermögen zu verfügen; s Urt des BFH v 14.10.1992 (BStBl II 1993, 352).

Näheres dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 24ff.

Im Übrigen s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Handlungen Bevollmächtigter"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Rechtshandlung der Organe"; s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Schadensersatz"; und s § 8 Abs 3 KStG Teil E "Untreue".

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