Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Der Auskehrungsbetrag nach Abschluss einer Liquidation einer Kö beinhaltet nicht nur die in der Vergangenheit angesammelten Gewinne, sondern idR auch das Nenn-Kap. Der Auskehrungsbetrag, wie auch evtl Abschlagszahlungen darauf, stellen keine vGA dar, da diese idR bereits nach § 8 Abs 3 S 1 KStG als Einkommensverwendung zu behandeln sind. Die darüber hinausgehenden Auskehrungsbeträge betreffen idR das Nenn-Kap und die Kap-Rücklagen und damit Einlagen der Gesellschafter.

Unabhängig davon kann es auch im Rahmen der Liquidation einer Kö Sachverhalte geben, die sowohl die Voraussetzungen einer vGA als auch einer verdeckten Einlage erfüllen können (verbilligte oder überteuerte Übertragungen von WG auf die jeweils andere Ebene, Forderungsverzichte usw).

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