Tz. 190
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Nach UmwSt-Erl 2011, Rn 03.30 und 20.24 lösen nachträgliche Änderungen der Ansätze in der stlichen Übertragungs-Bil, insbes durch eine stliche Außenprüfung, eine Folgeänderung bei der Übernehmerin aus. Dh, diese hat ihre Übernahme-Bil entspr zu ändern. In aller Regel werden die an den übertragenden und übernehmenden Rechtsträger erteilten St-Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Ist dies nicht der Fall, kommen als Änderungsnormen § 173 AO (neue Tatsachen), § 174 AO (widerstreitende St-Festsetzung) oder § 175 AO (Grundlagenbescheid, rückwirkendes Ereignis) in Betracht. Berg (DStR 1997, 1390) untersucht den Anwendungsbereich des § 175 Abs 1 Nr 2 AO im UmwSt-Recht.
Tz. 191
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Werden für die übertragende Kö Mehr-St nachgefordert, sind die Bil der betr Wj zu berichtigen.
Tz. 192
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
§§ 3 Abs 2 S 2, 11 Abs 2 S 2, 20 Abs 2 S 3, 21 Abs 2 S 4, 24 Abs 2 S 3 UmwStG fordern einen Antrag als Voraussetzung für einen vom gW abweichenden Wertansatz. Ein Antrag auf Fortführung der Bw kann auch gestellt werden, wenn einzelne WG – etwa wegen § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 oder 2 UmwStG – zT mit dem gW anzusetzen sind. Der Antrag ist beim für die Besteuerung der übertragenden Kö zuständigen FA zu stellen. Dies schließt Beteiligungen der übertragenden Kö an inl oder ausl MU-Schaften ein (s UmwSt-Erl 2011, Rn 03.27). Wenn bei einer ausl Umwandlung kein FA iSd §§ 20, 26 AO zuständig ist, ist im Falle der §§ 3ff UmwStG grds das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink der übernehmenden Pers-Ges zuständige FA maßgebend; s BMF-Schr v 11.12.1989 (BStBl I 1989, 470 und v 02.01.2001, BStBl I 2001, 40). In den Fällen der Verschmelzung auf eine natürliche Person oder wenn nur ein Gesellschafter im Inl ansässig ist, ist das für die Besteuerung dieser Personen zuständige FA einschlägig. Insges s UmwSt-Erl 2011, Rn 03.27ff.
Bei Umwandlungen nach dem Sechsten bis Achten Teil ist für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft und des Einbringenden ausschließlich der sich aus § 20 Abs 2 UmwStG ergebende Wertansatz der übernehmenden Gesellschaft maßgebend. Bereits durchgeführte Veranlagungen des Einbringenden sind ggf gem § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO zu berichtigen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 20.23).
Tz. 193
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Der Antrag auf Ansatz eines Bw oder Zwischenwerts ist von der übertragenden Kö bzw von deren Gesamtrechtsnachfolger iSd § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG zwar spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der stlichen Schluss-Bil zu stellen. Allerdings entsteht das Antragsrecht erst mit der Umwandlung (Umwandlungsbeschl) und kann daher nicht durch eine bereits vorher erstellte Bil verbraucht worden sein (s § 3 Tz 29; Pyszka, GmbHR 2013, 740). Aus dem Antrag muss sich ergeben, welcher Wertansatz gewählt wird. Das Wahlrecht kann für die übergehenden WG nur einheitlich ausgeübt werden. Das zuständige FA hat die Wahlrechtsausübung bei Abgabe der stlichen Schluss-Bil ggf zu dokumentieren.
Tz. 194
Stand: EL 73 – ET: 12/2011
Der Antrag ist bedingungsfeindlich und bedarf keiner besonderen Form. Dem Wort "spätestens" kann entnommen werden, dass von dem Ansatzwahlrecht schon vor Abgabe der stlichen Schluss-Bil Gebrauch gemacht werden kann. Antrag und stliche Übertragungs-Bil sind also voneinander zu unterscheiden (s Benecke/Schnitger, IStR 2006, 771; zu den Besonderheiten beim Anteilstausch s § 21 UmwStG Tz 64). Eine Änderung oder der Widerruf eines einmal gestellten Antrags ist aber nur bis zur erstmaligen Abgabe der stlichen Schluss-Bil möglich.
Tz. 195
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
Entspricht der Wertansatz der übergehenden WG in der stlichen Schluss-Bil dem Bw oder gW, ist dieser Wertansatz ggf zu berichtigen, soweit sich auf Grund einer späteren Bp abweichende Werte ergeben. Ein Bw oberhalb des gW ist nach Auff der Fin-Verw nicht zulässig. Zum Ganzen s UmwSt-Erl 2011, Rn 03.30.