Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
8.1 Was gilt als Zweitwohnung?
Die Zweitwohnung am Beschäftigungsort kann sein
- eine Eigentumswohnung,
- eine gemietete Wohnung,
- ein Hotel- oder Pensionszimmer,
- ein möbliertes Zimmer,
- eine Gemeinschaftsunterkunft,
- eine Wohngemeinschaft,
- ein Baucontainer,
- ein Gleisbauzug oder auch
- eine Kasernenunterkunft.
Keine Zweitwohnung stellt ein Schiff oder ein Wohnmobil dar.
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung dürfen (anders als bei einer auswärtigen Tätigkeit) nur die notwendigen Kosten für eine Zweitwohnung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden.
Abzug von Unterkunftskosten bei einer Wohngemeinschaft
Ein Arbeitnehmer wohnte mit seiner Familie am Hauptsitz seines Arbeitgebers. Nachdem er mit der Leitung einer auswärtigen Niederlassung seines Arbeitgebers beauftragt wurde, mietete er sich zusammen mit einer befreundeten Kollegin am Tätigkeitsort eine Wohnung, die sie gemeinsam bewohnen. Nach Ablauf eines Jahres kaufte sich der Arbeitnehmer zusammen mit der befreundeten Kollegin je zur Hälfte ein Haus, das 24 km vom Tätigkeitsort entfernt liegt. Er machte die Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend.
Ergebnis: Der BFH erkennt die doppelte Haushaltsführung an, weil es nicht darauf ankommt, ob bei der Wohnungswahl neben der beruflichen auch eine private Motivation vorhanden war.
Wegfall der doppelten Haushaltsführung
Wenn jemand am Ort seines Lebensmittelpunkts einen eigenständigen Haushalt führt und am Tätigkeitsort einen zweiten Haushalt begründet, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, die steuerlich anzuerkennen ist. Die berufliche Veranlassung entfällt erst dann, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wird.
8.2 Abziehbare Unterkunftskosten
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. kann der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, höchstens 1.000 EUR im Monat. Bei dem Höchstbetrag von monatlich 1.000 EUR sind alle tatsächlichen Aufwendungen einzubeziehen, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft, Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzungen (z. B. Gartennutzung). Die separate Miete einer Garage bzw. eines Stellplatzes ist in den Höchstbetrag einzubeziehen. Die Kosten für eine möblierte Wohnung sind ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 1.000 EUR berücksichtigungsfähig.
Die zeitliche Zuordnung richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Zahlung. Das gilt auch für den Abzug von Abschlagszahlungen für Nebenkosten und für die Nebenkostenabrechnung. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Der Abfluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Ausgaben handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jahres abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Kosten, die auf ein häusliches Arbeitszimmer am Zweitwohnsitz entfallen, sind bei der 1.000 EUR Grenze nicht einzubeziehen. Es ist getrennt zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG abziehbar sind.
Homeoffice-Pauschale nur wenn keine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht wird
Dies gilt auch für die Geltendmachung von Homeoffice-Pauschalen. Diese dürfen nur insoweit mit der Tagespauschale von 6 EUR abgezogen werden, als für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht geltend gemacht wurden.
Der Höchstbetrag von 1.000 EUR ist grundsätzlich für jede doppelte Haushaltsführung des Arbeitnehmers gesondert zu beurteilen. Beziehen mehrere berufstätige Arbeitnehmer (z. B. beiderseits erwerbstätige Ehegatten, Lebenspartner, Mitglieder einer Wohngemeinschaft) am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, kann jeder die von ihm tatsächlich getragenen Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Die Höchstgrenze von 1.000 EUR gilt für jeden, der einen doppelten Haushalt führt.
Überschreiten der Höchstgrenze von 1.000 EUR
Ein Arbeitnehmer hat eine Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Für die Zeit vom 1.1. bis 30.6. zahlt er pro Monat eine Miete von 990 EUR einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Ab dem 1.7. erhöht sich die Miete um 20 EUR auf 1.010 EUR.
Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann für die Zeit vom 1.1. bis. 30.6. die monatliche Miete von 990 EUR in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Ab dem 1.7. ist der Abzug auf den Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat beschränkt. Es ist allerdings zulässig, die übersteigenden Aufwendungen mit dem nicht aufgebrauchten Höchstbetrag der Monate Januar bis Juni zu verrechnen.
Allerdings hält das FG Düsseldorf diese monatliche Abzugsbeschränkung auf 1.000 EUR für falsch, da es an einer...