Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. kann der Unternehmer bzw. Arbeitnehmer die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, höchstens 1.000 EUR im Monat. Bei dem Höchstbetrag von monatlich 1.000 EUR sind alle tatsächlichen Aufwendungen einzubeziehen, wie z. B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft, Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzungen (z. B. Gartennutzung). Die separate Miete einer Garage bzw. eines Stellplatzes ist in den Höchstbetrag einzubeziehen. Die Kosten für eine möblierte Wohnung sind ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 1.000 EUR berücksichtigungsfähig.
Die zeitliche Zuordnung richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Zahlung. Das gilt auch für den Abzug von Abschlagszahlungen für Nebenkosten und für die Nebenkostenabrechnung. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben werden in dem Jahr erfasst, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Der Abfluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Ausgaben handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jahres abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Kosten, die auf ein häusliches Arbeitszimmer am Zweitwohnsitz entfallen, sind bei der 1.000 EUR Grenze nicht einzubeziehen. Es ist getrennt zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG abziehbar sind.
Homeoffice-Pauschale nur wenn keine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht wird
Dies gilt auch für die Geltendmachung von Homeoffice-Pauschalen. Diese dürfen nur insoweit mit der Tagespauschale von 6 EUR abgezogen werden, als für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht geltend gemacht wurden.
Der Höchstbetrag von 1.000 EUR ist grundsätzlich für jede doppelte Haushaltsführung des Arbeitnehmers gesondert zu beurteilen. Beziehen mehrere berufstätige Arbeitnehmer (z. B. beiderseits erwerbstätige Ehegatten, Lebenspartner, Mitglieder einer Wohngemeinschaft) am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, kann jeder die von ihm tatsächlich getragenen Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen. Die Höchstgrenze von 1.000 EUR gilt für jeden, der einen doppelten Haushalt führt.
Überschreiten der Höchstgrenze von 1.000 EUR
Ein Arbeitnehmer hat eine Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Für die Zeit vom 1.1. bis 30.6. zahlt er pro Monat eine Miete von 990 EUR einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Ab dem 1.7. erhöht sich die Miete um 20 EUR auf 1.010 EUR.
Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann für die Zeit vom 1.1. bis. 30.6. die monatliche Miete von 990 EUR in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Ab dem 1.7. ist der Abzug auf den Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat beschränkt. Es ist allerdings zulässig, die übersteigenden Aufwendungen mit dem nicht aufgebrauchten Höchstbetrag der Monate Januar bis Juni zu verrechnen.
Allerdings hält das FG Düsseldorf diese monatliche Abzugsbeschränkung auf 1.000 EUR für falsch, da es an einer gesetzlichen Begründung hierfür fehle. Die Abzugsbeschränkung auf 1.000 EUR monatlich beträfe nur die Kosten der "reinen" Unterkunft. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat seien von diesem Höchstbetrag aber nicht betroffen.
Im entschiedenen Fall begehrte ein Arbeitnehmer, der neben seinem Hauptwohnsitz auch eine Wohnung am Ort seiner Tätigkeitsstätte unterhielt, die Berücksichtigung der Miete zuzüglich der Nebenkosten sowie Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände. Die Summe überstieg die monatliche Grenze von 1.000 EUR.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Sache wurde dem BFH unter dem Az. VI R 18/17 vorgelegt. Mit Urteil vom 4.4.2019 entschied der BFH, dass die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zählen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des "Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" vom 20.2.2013 mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt werden können. Es handelt sich nach Ansicht des BFH um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind.
8.2.1 Maximal abziehbare Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland
In den seltenen Fällen, in denen die Unterkunft am Tätigkeitsort im Ausland liegt, hat sich nichts geändert. Abziehbar sind die tatsächlichen Mietkost...