In den Fällen der Abkürzung des Zahlungswegs übernimmt ein Dritter, beispielsweise der Ehegatte, ein Angehöriger oder ein Freund/eine Freundin des Steuerpflichtigen aus eigenen Mitteln dessen/deren Verbindlichkeiten. Der übernommene Aufwand stellt beim Steuerpflichtigen selbst Werbungskosten (z. B. bei der Handwerkerrechnung bzgl. einer im Privatvermögen vermieteten Immobilie) oder Betriebsausgaben (z. B. bei einer Handwerkerrechnung bzgl. des betrieblich genutzten Gebäudes) dar. Die Gründe für die Übernahme der Verbindlichkeit sind hierbei nicht von Bedeutung. So kann dies etwa vorkommen, um den Betrieb in einem finanziellen Engpass zu unterstützen oder auch nur wegen einer schnelleren oder einfacheren Abwicklung der Zahlungsvorgänge.
Abgekürzter Zahlungsweg
Die Ehefrau ist Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Weil ihr Hauskonto im Augenblick kein ausreichendes Guthaben ausweist, überweist der Ehemann eine Reparaturrechnung von seinem Gehaltskonto. Ein späterer Ausgleich ist zwischen den Ehegatten nicht vereinbart und wird wegen der gemeinsamen Wirtschaftsführung auch nicht geleistet.
In diesem Fall wird der Drittaufwand steuerlich anerkannt. Die Ehefrau kann deshalb die entsprechenden Reparaturkosten als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften abziehen, obwohl sie den Aufwand nicht selbst getragen hat. Die Begründung sieht die Rechtsprechung in dem Gedanken der Abkürzung des Zahlungswegs: Der Ehemann hätte der Ehefrau zuerst den Geldbetrag schenken können, z. B. durch Übergabe der Zahlungsmittel oder durch Überweisung auf ihr Konto. Anschließend hätte die Ehefrau aus den geschenkten Mitteln die Werbungskosten bezahlen können. Die steuerliche Anerkennung des Drittaufwands bei Abkürzung des Zahlungsweges soll den Ehegatten diesen umständlichen Zahlungsweg ersparen. Gleiches würde auch gelten, wenn im Beispielsfall die Beteiligten nicht verheiratet oder nicht verwandt sind. Sie müssen auch keine nahestehenden Personen z. B. im Sinne der Behandlung bei einer vGA sein.
Im Bereich der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen wird die Abkürzung des Zahlungswegs grundsätzlich ebenfalls nicht anerkannt. Jedoch gibt es auch in diesem Bereich Ausnahmen:
- für zusammen veranlagte Ehegatten und Lebenspartner, weil sie im Bereich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen "gemeinsam als Steuerpflichtiger" behandelt werden,
- für bestimmte Versicherungsleistungen zugunsten von Kindern oder
- des geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten,
- seit 2013 bei der Ehegatten-Einzelveranlagung, weil die Aufwendungen demjenigen Ehegatten zugerechnet werden, der sie wirtschaftlich getragen hat. Hier ergeben sich gelegentlich interessante Gestaltungsmöglichkeiten.
Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken und werden die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seines Miteigentumsanteils als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.
Entsprechendes gilt für gemeinschaftlich getragene andere grundstücksorientierte Aufwendungen, z. B. Grundsteuer, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien.
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in einer vom Ehegatten angemieteten Wohnung sind nicht abzugsfähig.
Ein im abgekürzten Zahlungsweg von Dritten geleisteter Zuschuss zu den Anschaffungskosten eines behindertengerecht umgebauten Fahrzeuges mindert nach rechtskräftigem Urteil des FG Rheinland-Pfalz die Bemessungsgrundlage für die AfA.