Eine weitere, in der Besteuerungspraxis vorkommende Fallvariante stellt der sog. abgekürzte Vertragsweg dar. In diesem Fall wird der Investitionsaufwand des Vermietungseinkünfte erzielenden Stpfl. nicht nur von einem Dritten beglichen, sondern dieser erteilt hierzu auch den Auftrag. Vertragspartner des Handwerkers ist dann nicht der Stpfl., sondern der Dritte. Ein derartiger Fall würde vorliegen, wenn im vorstehenden Beispiel 2 der Vater nicht nur die Rechnung von seinem Konto begleicht, sondern er auch den Instandsetzungsauftrag erteilt hätte und Empfänger der Rechnung wäre.
Auch in diesem Fall ist der Werbungskostenabzug beim Vermietungseinkünfte erzielenden Stpfl. weiterhin zulässig (BFH v. 15.1.2008 – IX R 45/07, BStBl. II 2008, 572 = ErbStB 2008, 129 [Apitz]). Denn der Aufwand des Dritten aufgrund des von ihm mit dem Handwerker geschlossenen Werkvertrags liegt allein in seiner Zuwendung an den Stpfl. und ist mithin durch das Valutaverhältnis begründet. Die Stpfl. macht daher eigenen Aufwand und keinen Aufwand eines Dritten geltend. Entsprechend sind Erhaltungsaufwendungen auch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Stpfl. abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Stpfl. den Betrag zuwendet (BFH v. 28.10.2010 – IX R 42/09, BStBl. II 2011, 271).
Die Finanzverwaltung folgt der Rspr. des BFH zum abgekürzten Vertragsweg sowohl im Bereich der Überschusseinkünfte als auch im Bereich der Gewinneinkünfte. Sie wendet die Urteilsgrundsätze jedoch nicht an bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Pachtverträge) sowie im Bereich des Abzugs von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (BMF v. 7.7.2008 – IV C 1 - S 2211/07/10007, BStBl. I 2008, 717 = EStB 2008, 280 [Günther]).
Beraterhinweis Vorsicht ist jedoch geboten bei Kreditverhältnissen. Hier ist der Werbungskostenabzug der gezahlten Schuldzinsen beim Stpfl. nach den Grundsätzen des abgekürzten Vertragswegs dann ausgeschlossen, wenn er nicht im Wege des echten oder des unechten Vertrags zugunsten Dritter in die Darlehensbeziehung eingebunden ist. Denn in einem solchen Fall leistet der Darlehensnehmer (der Dritte) die Schuldzinsen als vertraglich geschuldetes Entgelt ausschließlich für eigene Rechnung für das ihm gewährte Darlehen an die Bank, nicht aber für Rechnung des Stpfl. Zu eigenem Aufwand des Stpfl. kommt es in derartigen Fällen daher nur dann, wenn dieser im Innenverhältnis verpflichtet ist, den Dritten von der Verpflichtung zur Zins- und Tilgungszahlung freizustellen (BFH v. 25.6.2008 – X R 36/05, BFH/NV 2008, 2093 = ErbStB 2008, 352 [Siebenhüter]).