Rz. 26j
Am 29. 06. 2020 ist die "5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25. 06. 2020" veröffentlicht worden (BGBl. I 2020, 1495, 1498 ff.). Insbesondere wurde hierdurch die Steuerberatervergütungsverordnung in wesentlichen Punkten modernisiert und der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre angepasst. Aufgrund der heutigen digitalen Arbeitsweise können Rechnungen mit Zustimmung der Auftraggeber in Textform, somit elektronisch erstellt werden, wodurch die strenge Unterschriftsvorgabe in § 9 Abs. 1 StBVV entfallen ist. Damit ist gerade auch die Übermittlung von Honorarnoten per E‑Mail ermöglicht. Wichtig ist auch, dass durchaus unter Berücksichtigung der Inflation der letzten Jahre die Rahmen- und Zeitgebühren teilweise deutlich angehoben wurden. So sind die jeweiligen Gebührensätze um ca. 12 % erhöht worden; die Zeitgebühr in § 13 S. 2 StBVV wurde auf die Stunde bezogen um 10,00 Euro erhöht.
Rz. 26k
Die StBVV verweist nunmehr in noch größerem Maße auf die Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (Beyme, Vergütung für RA wird erhöht – davon profitieren auch StB, Stbg 2020, 474). So ist beispielsweise gemäß § 21 StBVV bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels das RVG anzuwenden. Die gesamten Rechtsbehelfsverfahren und somit insbesondere Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide unterliegen den entsprechenden Regeln des RVG. Infolge dessen wurde nicht nur § 40 StBVV auf einen Satz verkürzt, sondern es entfiel auch die Tabelle E "Rechtsbehelfstabelle". Im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen gab es entsprechende Anhebungen, wie auch bei der Anpassung der Rahmengebühr und der Mindestgegenstandswerte bei der Einnahme-/Überschussrechnung. Damit ist eine Korrektur der Tatsache erfolgt, dass ca. neun Jahre lang keine Erhöhungen mehr erfolgt sind.
Rz. 26l
Gemäß Artikel 11 der 5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen sind die Änderungen am 01. 07. 2020 in Kraft getreten (Beyme, Verbesserung bei der StBVV ab 01. 07. 2020, Stbg 2020, 325). Bei Aufträgen, die vor diesem Stichtag erteilt worden sind, ist allerdings gem. § 47a die bis dahin geltende Regelung der StBVV weiter anzuwenden (s. o. Rz. 22). Dies gilt insbesondere auch für Rechtsbehelfsverfahren, auch wenn die entsprechende Vergütung Jahre später nach (teilweise) erfolgreichem Finanzgerichtsverfahren gegenüber der Finanzverwaltung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann. In solchen Fällen ist die "alte" Rechtsbehelfstabelle E weiterhin anzuwenden.