Rz. 17
Im Berufsstand besteht ein allgemeines Bedürfnis für vereinbare Tätigkeiten neben der Möglichkeit, Tätigkeitsschwerpunkte der Öffentlichkeit gegenüber bekannt zu machen, analog den Rechtsanwälten die Möglichkeit zu haben, sich "Fachberater" für besondere Qualifikationen oder Kenntnisse nennen zu dürfen. Nach § 43 Abs. 2 StBerG ist es den Berufsangehörigen nur gestattet, weitere Berufsbezeichnungen zu führen, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Allerdings können gem. § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG in der Satzung der Bundessteuerberaterkammer Regelungen enthalten sein, die die Voraussetzungen des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen, regeln (Fachberaterordnung). Andere Zusätze unter Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr ebenfalls unzulässig.
Rz. 18
Viele Berufsangehörige empfinden diese Vorschrift als erhebliche Benachteiligung gegenüber konkurrierenden Berufsgruppen, z. B. Rechtsanwälten, weil diese auch nicht amtlich verliehene Berufsbezeichnungen führen dürfen. So ist es dem Rechtsanwalt durchaus gestattet, sich "Mediator" zu nennen, wenn er entsprechende Ausbildung nachweist, während dies dem StB versagt ist. Dies gilt z. B. auch für die Bezeichnung Insolvenzverwalter, auch wenn hauptberuflich und umfassend entsprechende Tätigkeiten durchgeführt werden.
Rz. 19
Die Bundessteuerberaterkammer hat diesen Wunsch der Berufsangehörigen dem Bundesministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde bekannt gegeben und angeregt, im Rahmen des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes in den § 43 Abs. 2 StBerG eine Öffnungsklausel für die Genehmigung von Fachberaterbezeichnungen möglich zu machen. Gleichzeitig sollte unter Bezugnahme auf § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG eine Erweiterung dahingehend erfolgen, dass das Führen von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse hinweisen, auch auf vereinbare Tätigkeiten ausgeweitet werden sollte.
Rz. 20
Das BMF hat hierzu Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass das Steuerberatungsgesetz lediglich auf die Hilfeleistungen in Steuersachen beschränkt ist und deshalb keine berufsspezifischen Regelungen zu den vereinbaren Tätigkeiten treffen könne. Weiterhin führt es aus, dass aus diesem Grunde auch keine berufsgesetzlichen Aussagen zum Fachberater für vereinbare Tätigkeiten in Betracht kommen.
Rz. 21
Die Bundessteuerberaterkammer hat in diesem Zusammenhang die bisher nicht genutzte Satzungsermächtigung des § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG zum Anlass genommen, "Fachberater für Vorbehaltsaufgaben" entsprechend den Fachanwälten bei der Rechtsanwaltschaft nachbilden zu lassen. Aufgrund dessen wurde durch Beschluss der Satzungsversammlung am 28. 03. 2007 und Genehmigung durch das BMF die Fachberaterordnung für den "Fachberater für internationales Steuerrecht" sowie den "Fachberater für Zölle und Verbrauchssteuern" erlassen, die ab 01. 08. 2007 in Kraft ist.
In § 46c DVStB hat der Verordnungsgeber (BMF) die Buchstaben aa) eingefügt und die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung eingefügt. Für die Führung des Berufsregisters nach § 47 DVStB wurde dem Abs. 2 angefügt: "Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf."
Rz. 22
Nachdem die Fachberaterordnung für die Vorbehaltsaufgaben durch den Verordnungsgeber errichtet wurden, haben sich Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und DStV e. V. dahingehend verständigt, dass die vom DStV e. V. verliehene Fachberaterbezeichnung zulässig ist, wenn sie von der Berufsbezeichnung und dem Namen des StB räumlich deutlich abgesetzt wird – bei Geschäftspapieren z. B. in der Seitenleiste oder in der Fußleiste (§ 9 Abs. 3 BOStB). Bei Geschäftsunterlagen mehrerer Berufsangehöriger, von denen nur einer die Bezeichnung führt, muss in der Fußleiste bzw. in der Seitenleiste mit deutlichem Abstand bei der Nennung der Fachberaterbezeichnung der Name des Berufsangehörigen hinzugefügt werden (§ 9 Abs. 6 BOStB). Weiterhin ist erforderlich, dass nach der Fachberaterbezeichnung der Zusatz "DStV e. V." hinzugesetzt wird, so dass die Bezeichnung "Fachberater für ... (DStV e. V.)" deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Verleihung durch eine private Institution erfolgte. Dies kann auch von anderen Institutionen (z. B. DATEV e. G.) erfolgen. Hiermit soll eine wettbewerbsrechtlich erhebliche Verwechslung mit amtlich verliehenen Bezeichnungen vermieden werden. Diese Voraussetzungen sind auch z. B. in der Homepage oder anderen Geschäftsunterlagen zu beachten. Nicht zulässig sind Fachberaterbezeichnungen wie "Rating-Analyst (FH)", LG Köln v. 03. 04. 2008, 171 StL 14/06, oder "zertifizierter Finanzplaner (FH)", LG Freiburg v. 21. 01. 2008, StL 3/07, weil die Bezeichnung irreführend ist und die Allgemeinheit aus dem Kürzel "FH" ableitet, dass dieses Kürzel für einen akademischen Grad steht, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Die Verleihu...