Rz. 21a

Mit Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind Arbeitgeber, insbesondere in einigen Branchen, verpflichtet, das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) zu beachten. Diese Gesetze verpflichten die Arbeitgeber, erhebliche Dokumentationspflichten durch oder für ihre Arbeitnehmer zu erfüllen oder erfüllen zu lassen. Die Erfüllung dieser Pflichten ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Lohnbuchführung durch den StB. Im Rahmen des Lohnbuchführungsmandats werden StB auch eingebunden in die Beratung hinsichtlich der Erfüllung der Dokumentationspflichten und der sonstigen Auflagen der genannten Gesetze. Die Zollbehörden sind für die Überwachung der Aufgabenerfüllung des MiLoG und des SchwarzArbG zuständig. Die Vorschriften der AO (§§ 22, 23 SchwarzArbG) sind zu beachten. Der Finanzrechtsweg ist gegeben.

Soweit Auftraggeber dem StB über die Erstellung der Lohnbuchführung hinaus Aufträge erteilen, die die genannten Auflagen betreffen, handelt es sich nicht um solche Tätigkeiten, die nach der StBVV abrechenbar sind. Entsprechende Beratungen sind gem. § 57 Abs. 3 StBerG vereinbare Tätigkeiten, die gem. §§ 612, 632 BGB abzurechnen sind. Hierzu gehört z. B. die Überprüfung der Richtigkeit der zu erfüllenden Dokumentationspflichten durch den Arbeitgeber. Eine Vollständigkeitsprüfung der Dokumentationen durch den StB ist nicht möglich.

Zur Vertretung der Mandanten gegenüber der Zollbehörde siehe § 34 – Rz. 5.

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