Handelt es sich bei der E-Ladestation weder um eine Betriebsvorrichtung noch um ein Mietereinbau, kann es sich unter Umständen noch um einen zum Gebäude zählenden Bestandteil oder einen selbstständigen Gebäudebestandteil handeln.
Liegt ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Gebäude und der E-Ladestation vor, zählt sie als Bestandteil des Gebäudes. In der Praxis wird die E-Ladestation wohl häufig im Bereich des Parkplatzes installiert, wodurch die Frage lauten müsste: befindet sich die E-Ladestation in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Parkplatz oder ist die Parkmöglichkeit eine Hauptleistung und die Lademöglichkeit eine Nebenleistung hierzu?
Antwort: U. E. nach dürfte es sich bei Park- und Ladeleistung um eine einheitliche Leistung handeln.
Sonstige selbstständige Gebäudebestandteile liegen vor, wenn Gebäudeteile vorliegen, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Bereits die Tatsache, dass die E-Ladestationen fest mit dem Boden verbunden werden, führt dazu, dass sie nicht als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut angesehen werden können.
Scheinbestandteile liegen i. d. R. wohl nicht vor, weil die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der E-Ladestation nicht über der des Gebäudes oder Parkplatzes liegen wird.
Wann eine E-Ladestation ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut ist
Mobile Ladestationen, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, können selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter darstellen. Die Abschreibung erfolgt damit unabhängig von der Abschreibungsdauer des Gebäudes und damit häufig kürzer.
Betrieb eigener E-Ladestationen an Bürogebäude
Das Ingenieurbüro Köpi betreibt auf eigenem Grundstück seine Geschäftsräume. Der Geschäftsführer des Ingenieurbüros hat neue E-Autos für die angestellten Ingenieure gekauft und hierfür 2 E-Ladestationen ebenfalls neu angeschafft und außen an sein Bürogebäude (in der Nähe der Parkplätze der Firmen-Pkws) anbauen lassen.
Wie sind die E-Ladestation bilanziell zu behandeln?
Sind die Ladestationen fest mit dem Bürogebäude verbunden, betreibt der Unternehmer sein Unternehmen aber nicht unmittelbar mit dieser (wie hier vorliegend), handelt es sich um sonstige Gebäudeteile, die nicht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sondern in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Hierfür kommen die Scheinbestandteile, sonstige Mietereinbauten und sonstigen selbständigen Gebäudeteile in Betracht. Da es sich im vorliegenden Fall um das eigene Bürogebäude und kein angemietetes handelt, liegt kein Mietereinbau vor. Der Scheinbestandteil liegt mangels eigener Beweglichkeit der Ladestation nach dem Anbau an die Hauswand ebenfalls nicht vor. Insofern handelt es sich um ein sonstiges selbständiges, jedoch unbewegliches Gebäudeteil, welches unabhängig von der Abschreibung für das Gebäude über eine eigene Nutzungsdauer abzuschreiben ist.