- Regelung allgemein (gesetzliche Grundlage): § 4 Abs. 2 BremEGovG und ERechVO Bremen
- Annahmeverpflichtung (Kommunen): Annahmeverpflichtung im oberschwelligen und unterschwelligen Bereich
- Portal: Landes-E-Rechnungsportal Bremen kann von beiden Kommunen nachgenutzt werden
- Zugangskanäle Portal: E-Mail, Peppol, DE-Mail, Webservice und Webupload
- Ausnahmen oder Wertgrenzen: Ausnahme für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten und Direktaufträge
- Lieferantenverpflichtung: Lieferantenverpflichtung seit dem 27.10.2020
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