Die Ehe ist die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau bzw. zwei Personen gleichen Geschlechts.[1] Sie wird unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Eheschließenden vor einem Standesamt nach Wahl der Eheschließenden[2] geschlossen.[3] Die Eheschließung muss dann gegebenenfalls dem Standesamt des Wohnsitzes eines der Eheleute gemeldet werden.

Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen.[4] Durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten können sie zum Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau bestimmen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten.[5] Wird keine Erklärung der Ehegatten abgegeben, führt jeder von ihnen seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter.[6]

[1] § 1353 BGB; OLG München, Beschluss v. 5.9.2013, 4 WF 1317/13: Steuerliche Zusammenveranlagung trotz räumlicher Trennung, FamFR 2013 S. 524; OLG Hamm, Beschluss v. 13.4.2011, 8 WF 105/11: Anspruch unter Eheleuten auf Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes in der Fahrzeugversicherung, FamFR 2011 S. 378.
[2] § 11 PStG; neu gefasst durch G. v. 17.7.2017, BGBl I 2017 S. 2429: Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten.
[3] § 1310 Abs. 1 BGB; OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 2.5.2013, 20 W 248/12: Zur Wirksamkeit einer Eheschließung zwischen einem Deutschen mit weiterer afghanischer Staatsangehörigkeit und einer afghanischen Staatsangehörigen in einem afghanischen Generalkonsulat in einem Drittstaat.
[4] § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB; OLG München, Beschluss v. 23.1.2009, 31 Wx 033/08: Familienname, Ehename und Geburtsname bei Maßgeblichkeit englischen Rechts, FGPrax 2009 S. 73; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 29.1.2014, 11 Wx 73/13: Der ausländische Eigenname – und der deutsche Vor- und Familienname; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 19.2.2014, 1 S 1335/13: Zusicherungsanspruch auf Änderung des Ehenamens bei Eheleuten einer gemischt-nationalen Ehe unter Vorbehalt der Zustimmung des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten zur Namensänderung.
[5] § 1355 Abs. 2 BGB; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 31.8.2016, 1-3 WX 121/15.

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