§ 163 Abs. 4 SGB VI regelt die Besonderheiten bei Personen, die aufgrund einer ehrenamtlichen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind und für das Kalenderjahr vor Aufnahme dieser Beschäftigung freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Die Regelung gilt für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ehrenamtliche Tätigkeiten für die anderen in § 163 Abs. 3 SGB VI genannten Institutionen und Einrichtungen werden nicht erfasst. Eine ehrenamtliche Tätigkeit für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts begründet Versicherungspflicht, wenn die an den Ehrenamtsinhaber gezahlte Aufwandsentschädigung nicht nur den mit der Tätigkeit verbundenen erhöhten Aufwand abgelten, sondern auch einen Verdienstausfall ersetzen soll. Für die Ermittlung des in der Aufwandsentschädigung enthaltenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts kann die steuerrechtliche Behandlung als Anhalt dienen.
Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung bis 31.3.
Die Voraussetzungen des § 163 Abs. 4 SGB VI sind auch dann als erfüllt anzusehen, wenn die freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge für das vergangene Kalenderjahr erst nach Aufnahme der versicherungspflichtigen ehrenamtlichen Tätigkeit gezahlt werden. Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung können noch bis zum 31.3. für das Vorjahr entrichtet werden. Wurde eine ehrenamtliche Tätigkeit z. B. am 1.10.2023 aufgenommen, können für dieses Kalenderjahr noch bis zum 31.3.2024 freiwillige Rentenversicherungsbeiträge gezahlt und somit die Voraussetzungen des § 163 Abs. 4 SGB VI erfüllt werden.
Bei Personen, die diese Kriterien erfüllen, gilt jeder gewünschte Betrag zwischen dem Entgelt und der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag). Die Differenz darf aber höchstens den Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlichem Entgelt und der Beitragsbemessungsgrenze ausmachen. Zwischen diesen beiden Grenzwerten kann der Versicherte frei wählen. Eine Antragstellung beim Arbeitgeber ist erforderlich.
Der Zweck dieser Regelung liegt darin, freiwillig Versicherte, die bisher Höchstbeiträge zur Rentenversicherung zahlen konnten und durch die Übernahme einer versicherungspflichtigen ehrenamtlichen Beschäftigung ein niedrigeres Entgelt erzielen, nicht schlechter zu stellen als sie ohne die Übernahme des Ehrenamts stehen würden.
Die auf den Differenzbetrag entfallenden Beiträge hat der ehrenamtlich Tätige selbst zu tragen.