Rz. 10
Für einen freiwillig Versicherten (der ja Höchstbeiträge entrichten durfte) könnte durch die Übernahme eines Ehrenamtes, das die Versicherungspflicht begründet und mit einem unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgelt verbunden ist, eine Minderung der Altersversorgung verbunden sein. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ist grundsätzlich Voraussetzung für eine freiwillige Versicherung, dass keine Versicherungspflicht vorliegt. Demzufolge wäre ein zuvor freiwillig Versicherter gehindert, höhere freiwillige Beiträge zusätzlich zu dem versicherungspflichtigen Ehrenamt zu entrichten. Dies soll § 163 Abs. 4 verhindern. Voraussetzung für die Versicherungspflicht der ehrenamtlichen Tätigkeit ist, dass die gezahlte Aufwandsentschädigung Arbeitsentgelt darstellt. Wird mit der Aufwandsentschädigung der aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehende erhöhte Aufwand abgegolten, handelt es sich bei der Zahlung nicht um Arbeitsentgelt. Soweit dagegen mit der Aufwandsentschädigung eine mit der Tätigkeit verbundene Einkommenseinbuße abgegolten wird, handelt es sich um Entgelt. Damit der freiwillig Versicherte nicht schlechter gestellt ist, als wenn er das Ehrenamt nicht angenommen hätte, wird auch ihm ermöglicht, beim Arbeitgeber zu beantragen, dass für jeden frei bestimmbaren Unterschiedsbetrag (Abs. 4 Satz 1) Beiträge abgeführt werden, die als Pflichtbeiträge gelten.
Der Kreis der nach Abs. 4 Antragsberechtigten ist aber deutlich enger als der nach Abs. 3; nur ehrenamtliche versicherungspflichtige Tätigkeiten für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kommen in Betracht. Beispiele hierfür: Ehrenamtliche Bürgermeister in Bayern (BSG, Urteil v. 23.9.1980, 12 RK 41/79), Rheinland-Pfalz (BSG, Entscheidung v. 13.6.1984, 11 RA 34/83; LSG Mainz, Urteil v. 10.8.2000, L 5 K 20/98) und Saarland (BSG, Urteil v. 21.1.969, 3 RK 81/67) sowie ehrenamtliche Beigeordnete in Hessen (Hess. LSG, Urteil v. 17.12.2007, L1 KR 88/00). Ausführlich zu Beitrags- und Versicherungspflicht bei ehrenamtlicher Tätigkeit: Seewald, SGb 2001, 213 ff. und 286 ff., und Schneck, a. a. O., 13. Zu den Voraussetzungen der Versicherungspflicht von Ehrenbeamten vgl. BSG, Urteile v. 4.4.2006, B 12 KR 76/05 B, v. 25.1.2006, B 12 KR 12/05, v. 22.2.1996, 12 RK 6/95, und v. 23.7.1998, B 11 AL 3/98 R.
Rz. 11
Voraussetzung ist gem. § 163 Abs. 4 Satz 1, dass für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Die Beiträge müssen jedoch nicht tatsächlich im vergangenen Kalenderjahr auch gezahlt worden sein, da gem. § 197 Abs. 2 freiwillige Beiträge wirksam sind, wenn sie bis zum 31.3. des Folgejahres gezahlt werden. Es kommt nicht darauf an, ob vorher Höchstbeiträge entrichtet worden sind (Verbandskommentar, SGB VI § 163 Rz. 5; Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, § 163 Rz. 17, und Fasshauer, in: GK-SGB VI, Stand Juni 2015, § 163 Rz. 42). Auch lassen es die Rentenversicherungsträger genügen, wenn die freiwilligen Beiträge nach Aufnahme der versicherungspflichtigen ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb der Frist des § 197 Abs. 2 für das vorangegangene Jahr entrichtet werden, sofern die Zahlung vor Antragstellung für die Aufstockung erfolgt. Aus dem Plural "Beiträge" in Abs. 4 wird man entgegen Finke (in: Hauck/Haines, SGB VI, § 163 Rz. 28) nicht folgern können, dass mindestens 2 Beiträge entrichtet worden sein müssen (wie hier auch KomGRV, SGB VI, § 163 Rz. 5; Fasshauer, in: GK-SGB VI, § 163 Rz. 42). Andererseits genügt es nicht, wenn irgendwann im Jahr vor dem Eintritt der mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Versicherungspflicht freiwillige Beiträge entrichtet worden waren, aber zwischenzeitlich aus einem anderen als dem in § 163 Abs. 4 genannten Grund Versicherungspflicht eingetreten ist. Den Beitrag für den Unterschiedsbetrag muss der versicherungspflichtig ehrenamtlich Tätige selbst tragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 5).