FinMin Sachsen, Erlaß v. 5.5.1998, 31 - S 0531 - 1/8 - 21129

Der BFH hat mit Beschluß vom 25.11.1997, VII B 188/97 (BStBl 1998 II S. 227) die Auffassung vertreten, daß nach der Neufassung des § 284 Abs. 5 AO durch das StMBG die aufschiebende Wirkung des fristgerecht eingelegten Einspruchs nur noch davon abhängig ist, daß der Einspruch begründet worden ist und die vorgebrachten Einwendungen nicht bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind. Zudem hält er eine Ladungsverfügung für rechtswidrig, die den Ladungstermin auf einen Zeitpunkt festlegt, zu dem noch keine Bestandskraft des Verwaltungsaktes eingetreten ist.

Aufgrund des o.g. BFH-Beschlusses wird gebeten, bis auf weiteres wie folgt zu verfahren:

  1. Die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, die dem als Anlage beigefügten Text entspricht.
  2. Der Termin für die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist auf einen Zeitpunkt nach Bestandskraft der Ladungsverfügung, d.h. regelmäßig erst nach Ablauf der regulären Rechtsbehelfsfrist, festzusetzen.
 

Normenkette

AO § 284

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